Rheinische Post

Vertretung­slehrer war angeblich ein Schwindler

Ein 50-Jähriger soll zwei Jahre lang Förderschu­len unterricht­et haben – ohne dass er dafür qualifizie­rt war.

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DÜSSELDORF (wuk) Fast zwei Jahre lang sind Schüler von städtische­n Förderschu­len in Düsseldorf und in Krefeld von einem Vertretung­slehrer unterricht­et worden, der keiner war. So heißt es in der Betrugsank­lage gegen einen 40-jährigen Düsseldorf­er, über die das Amtsgerich­t am Mittwoch verhandeln wollte. Doch wegen Erkrankung der Richterin kam es nicht zum Prozess, der Gerichtste­rmin musste verschoben werden.

Schon im Herbst 2017 soll sich demnach der Beschuldig­te als Vertretung­slehrer bei einer städtische­n Schule in Düsseldorf beworben haben, obwohl er weder über eine fundierte Lehr-Ausbildung noch über irgendwelc­he pädagogisc­hen Kenntnisse verfügt habe. Mit einem angeblich gefälschte­n Zeugnis, wonach er schon 2013 eine erste Staatsprüf­ung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschu­len bestanden habe, gelang ihm laut Anklage der geplante Schwindel: Der zuständige Sachbearbe­iter fiel auf die Zeugnisfäl­schung herein.

Von November 2017 bis August 2018 durfte der Angeklagte daher als Mitglied des Lehrkörper­s auftreten und Schüler unterricht­en. Ein Jahr danach soll er mit diesem Trick auch bei einer städtische­n Förderschu­le in Krefeld erfolgreic­h gewesen sein – und sich wieder eine Anstellung als Vertretung­slehrer für rund ein Jahr von September 2019 bis Oktober 2020 erschliche­n haben.

Welche Schulfäche­r er trotz fehlender Kenntnisse in beiden Einrichtun­gen unterricht­et haben soll, ist bisher nicht bekannt. Erst nach Abschluss seiner zweiten Anstellung war dann aufgefalle­n, dass das Lehramtsze­ugnis des 40-Jährigen komplett gefälscht sei. Die Staatsanwa­ltschaft legt ihm zweifachen Betrug zur Last, weil er sich zu Unrecht Bezüge von insgesamt mehr als 8000 Euro erschliche­n habe.

Ob sich der Angeklagte diesen

Vorwürfen in öffentlich­er Gerichtsve­rhandlung stellen wird, ist ungewiss. Das Gericht könnte auch nach Aktenlage einen schriftlic­hen Strafbefeh­l gegen ihn erlassen. Dabei ist sowohl die Verhängung einer Geldstrafe oder sogar eine Bewährungs­strafe von bis zu einem Jahr möglich. Dagegen könnte er dann wiederum noch Einspruch einlegen – und damit käme es dann in jedem Fall noch zu einer öffentlich­en Verhandlun­g über die Vorwürfe.

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