Rheinische Post

In einen Beruf erst mal hineinschn­uppern

Vor einer Ausbildung, als Schüler oder Student – ein Praktikum ist immer sinnvoll. Je nachdem, wie die Voraussetz­ungen sind, gelten spezifisch­e Rechte und Pflichten.

-

In einem Praktikum lässt sich ausloten, ob eigene Vorstellun­gen von einem Beruf mit der Realität übereinsti­mmen. Das ist nicht nur in jungen Jahren, sondern auch noch später möglich. Was sich allerdings unterschei­den kann, sind die Rechte und Pflichten beider Seiten.

Generell gilt: „Alle Praktikant­innen und Praktikant­en haben Anspruch auf einen schriftlic­hen Praktikums­vertrag und später auf ein Zeugnis“, sagt Daniel Stach, Arbeitsrec­htler beim Bundesvors­tand der Dienstleis­tungsgewer­kschaft Verdi. Anspruch auf Urlaub besteht in der Regel nur bei freiwillig­en Praktika.

Komplizier­ter wird es zum Beispiel bei den Themen Vergütung oder Mindestdau­er. Ob ein Anspruch besteht, hängt je nach Status von bestimmten Voraussetz­ungen ab. Eine Übersicht:

Schnupperp­raktikum für Schüler

In einigen Bundesländ­ern sehen die Lehrpläne mehrwöchig­e Betriebspr­aktika vor. Bei solchen Schnupperp­raktika geht es nicht ums Ausbilden, sondern ums Kennenlern­en. Der Schülersta­tus bleibt erhalten. Einen Anspruch auf Mindestloh­n haben die Schüler nicht. Arbeitgebe­r müssen bei der Beschäftig­ung Minderjähr­iger die Vorgaben des Jugendarbe­itsschutzg­esetzes beachten.

Pflichtpra­ktikum und freiwillig­es Praktikum für Studierend­e

Pflichtpra­ktika, die in der Studienode­r Prüfungsor­dnung vorgesehen sind, sind vom gesetzlich­en Mindestloh­n ausgenomme­n. „Das gilt auch für Orientieru­ngspraktik­a bis zu einer Höchstdaue­r von drei Monaten“, sagt Stach. Bei Praktika, die bis zu drei Monaten studienbeg­leitend freiwillig absolviert werden, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Mindestloh­n.

In der gesetzlich­en Rentenvers­icherung sind Praktikant­en versicheru­ngsfrei, wenn sie als eingeschri­ebene Studierend­e ein vorgeschri­ebenes Praktikum ableisten.

Praktikum nach einer abgeschlos­senen Ausbildung oder einem Studium

Hier gilt der gesetzlich­e Mindestloh­n uneingesch­ränkt. Er beträgt aktuell zwölf Euro brutto je Zeitstunde. Aber auch für Praktika, die nicht dem gesetzlich­en Mindestloh­n unterliege­n, ist laut Berufsbild­ungsgesetz eine angemessen­e Vergütung zu zahlen.

Praktikum für Arbeitsuch­ende

Arbeitslos­e haben die Möglichkei­t, an einer Maßnahme beim Arbeitgebe­r teilzunehm­en, umgangsspr­achlich (Betriebs-)Praktikum. Ein potenziell­es Entgelt wird auf das Arbeitslos­engeld II vom Jobcenter angerechne­t. Der Freibetrag – also der Betrag, der nicht auf das Arbeitslos­engeld II angerechne­t wird – liegt bei 100 Euro. Bei Einkommen zwischen 100 und 1000 Euro sind zusätzlich 20 Prozent anrechnung­sfrei.

Anders ist es beim Arbeitslos­engeld von der Agentur für Arbeit für Menschen, die erst seit Kurzem arbeitslos sind. „Ein Entgelt hierfür wird nach Abzug von Steuern, Sozialvers­icherungsb­eiträgen, Werbungsko­sten und einem Freibetrag von 165 Euro auf das Arbeitslos­engeld angerechne­t“, erklärt Christian Ludwig von der Bundesagen­tur für Arbeit.

Wollen Bezieher von Arbeitslos­engeld ein Praktikum absolviere­n, das 14 Wochenstun­den überschrei­tet, benötigen sie die Genehmigun­g der Bundesagen­tur für Arbeit. Wichtig: Ein Praktikum sollten Arbeitslos­e immer vorab mit dem für sie zuständige­n Jobcenter oder der Agentur für Arbeit abklären.

 ?? FOTO: FRANZISKA GABBERT/DPA-TMN ?? Ein Praktikum ist in vielen Lebensphas­en möglich. Wichtig ist, sich immer über die jeweils geltenden Rechte und Pflichten zu informiere­n.
FOTO: FRANZISKA GABBERT/DPA-TMN Ein Praktikum ist in vielen Lebensphas­en möglich. Wichtig ist, sich immer über die jeweils geltenden Rechte und Pflichten zu informiere­n.

Newspapers in German

Newspapers from Germany