In einen Beruf erst mal hineinschnuppern
Vor einer Ausbildung, als Schüler oder Student – ein Praktikum ist immer sinnvoll. Je nachdem, wie die Voraussetzungen sind, gelten spezifische Rechte und Pflichten.
In einem Praktikum lässt sich ausloten, ob eigene Vorstellungen von einem Beruf mit der Realität übereinstimmen. Das ist nicht nur in jungen Jahren, sondern auch noch später möglich. Was sich allerdings unterscheiden kann, sind die Rechte und Pflichten beider Seiten.
Generell gilt: „Alle Praktikantinnen und Praktikanten haben Anspruch auf einen schriftlichen Praktikumsvertrag und später auf ein Zeugnis“, sagt Daniel Stach, Arbeitsrechtler beim Bundesvorstand der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi. Anspruch auf Urlaub besteht in der Regel nur bei freiwilligen Praktika.
Komplizierter wird es zum Beispiel bei den Themen Vergütung oder Mindestdauer. Ob ein Anspruch besteht, hängt je nach Status von bestimmten Voraussetzungen ab. Eine Übersicht:
Schnupperpraktikum für Schüler
In einigen Bundesländern sehen die Lehrpläne mehrwöchige Betriebspraktika vor. Bei solchen Schnupperpraktika geht es nicht ums Ausbilden, sondern ums Kennenlernen. Der Schülerstatus bleibt erhalten. Einen Anspruch auf Mindestlohn haben die Schüler nicht. Arbeitgeber müssen bei der Beschäftigung Minderjähriger die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes beachten.
Pflichtpraktikum und freiwilliges Praktikum für Studierende
Pflichtpraktika, die in der Studienoder Prüfungsordnung vorgesehen sind, sind vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen. „Das gilt auch für Orientierungspraktika bis zu einer Höchstdauer von drei Monaten“, sagt Stach. Bei Praktika, die bis zu drei Monaten studienbegleitend freiwillig absolviert werden, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Mindestlohn.
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind Praktikanten versicherungsfrei, wenn sie als eingeschriebene Studierende ein vorgeschriebenes Praktikum ableisten.
Praktikum nach einer abgeschlossenen Ausbildung oder einem Studium
Hier gilt der gesetzliche Mindestlohn uneingeschränkt. Er beträgt aktuell zwölf Euro brutto je Zeitstunde. Aber auch für Praktika, die nicht dem gesetzlichen Mindestlohn unterliegen, ist laut Berufsbildungsgesetz eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Praktikum für Arbeitsuchende
Arbeitslose haben die Möglichkeit, an einer Maßnahme beim Arbeitgeber teilzunehmen, umgangssprachlich (Betriebs-)Praktikum. Ein potenzielles Entgelt wird auf das Arbeitslosengeld II vom Jobcenter angerechnet. Der Freibetrag – also der Betrag, der nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird – liegt bei 100 Euro. Bei Einkommen zwischen 100 und 1000 Euro sind zusätzlich 20 Prozent anrechnungsfrei.
Anders ist es beim Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit für Menschen, die erst seit Kurzem arbeitslos sind. „Ein Entgelt hierfür wird nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten und einem Freibetrag von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld angerechnet“, erklärt Christian Ludwig von der Bundesagentur für Arbeit.
Wollen Bezieher von Arbeitslosengeld ein Praktikum absolvieren, das 14 Wochenstunden überschreitet, benötigen sie die Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit. Wichtig: Ein Praktikum sollten Arbeitslose immer vorab mit dem für sie zuständigen Jobcenter oder der Agentur für Arbeit abklären.