WOHNEN & RECHT
(bü) Rauchmelder Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern darf der Vermieter nicht über die Betriebskostenabrechnung auf seine Mieter umlegen. Es handele sich nicht um „sonstige Betriebskosten“im Sinne der Betriebskostenverordnung. Solche Aufwendungen seien „verkappte Anschaffungskosten“, weil der Vermieter – der verpflichtet ist, Rauchwarnmelder anzuschaffen – diese hätte kaufen müssen, wenn er sich nicht für die Anmietung entschieden hätte. Und Anschaffungskosten sind nicht umlagefähig, urteilte der Bundesgerichtshof. (BGH, VIII ZR 379/20)
Rattenbefall Wird auf einem (Gewerbe-)Grundstück Rattenbefall von mehreren Anrainern beobachtet (unter anderem von der Leiterin einer benachbarten Kindertagesstätte), so muss die Eigentümerin des Grundstücks die Ratten von Profis bekämpfen lassen. Sie kann nicht argumentieren, sie habe keine Ratten gesehen. Gibt es Rattenlöcher, so muss sie (hier zurecht vom Gesundheitsamt gefordert: innerhalb einer Woche) Fachkräfte mit der Bekämpfung beauftragen. Das gelte unabhängig vom Verschulden oder von einer Verantwortlichkeit. ( VwG Berlin, 14 L 1235/22)