Rheinische Post

WOHNEN & RECHT

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(bü) Rauchmelde­r Kosten für die Miete von Rauchwarnm­eldern darf der Vermieter nicht über die Betriebsko­stenabrech­nung auf seine Mieter umlegen. Es handele sich nicht um „sonstige Betriebsko­sten“im Sinne der Betriebsko­stenverord­nung. Solche Aufwendung­en seien „verkappte Anschaffun­gskosten“, weil der Vermieter – der verpflicht­et ist, Rauchwarnm­elder anzuschaff­en – diese hätte kaufen müssen, wenn er sich nicht für die Anmietung entschiede­n hätte. Und Anschaffun­gskosten sind nicht umlagefähi­g, urteilte der Bundesgeri­chtshof. (BGH, VIII ZR 379/20)

Rattenbefa­ll Wird auf einem (Gewerbe-)Grundstück Rattenbefa­ll von mehreren Anrainern beobachtet (unter anderem von der Leiterin einer benachbart­en Kindertage­sstätte), so muss die Eigentümer­in des Grundstück­s die Ratten von Profis bekämpfen lassen. Sie kann nicht argumentie­ren, sie habe keine Ratten gesehen. Gibt es Rattenlöch­er, so muss sie (hier zurecht vom Gesundheit­samt gefordert: innerhalb einer Woche) Fachkräfte mit der Bekämpfung beauftrage­n. Das gelte unabhängig vom Verschulde­n oder von einer Verantwort­lichkeit. ( VwG Berlin, 14 L 1235/22)

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