Rheinische Post

Entlastung­en für private Betreiber

Photovolta­ikanlagen tragen einen wichtigen Teil zur Energiewen­de bei. Die steuerlich­en Folgen können aber komplex sein – wobei Betreiber kleiner Anlagen ab dem neuen Jahr deutlich entlastet werden.

- VON PATRICK PETERS

Immobilien haben einen hohen Anteil an den allgemeine­n CO2-Emissionen und verursache­n fast 40 Prozent der weltweiten Treibhausg­as-Emissionen. Daher soll der Anteil der erneuerbar­en Energien am Stromverbr­auch bis zum Jahr 2030 deutlich steigen. Dazu gehört auch die Solarenerg­ie. „Ohne Solarenerg­ie und privat installier­te Photovolta­ikanlagen ist der Kampf gegen den Klimawande­l nicht zu gewinnen. Wir müssen alles daransetze­n, so viel Sonnenener­gie wie möglich für Haushalte nutzbar zu machen. Der Vorteil ist, dass es heute viel einfacher ist als in der Vergangenh­eit, auf dem eigenen Dach eine Photovolta­ikanlage für die Energiegew­innung zu installier­en“, sagt der Solarexper­te Toralf Nitsch von Green Energy for All (GE4A), einem Unternehme­n der digitalen, erneuerbar­en Energiewir­tschaft. Um ein Einfamilie­nhaus mit vier Personen mit Sonnenener­gie zu versorgen, wird laut dem Energiever­sorger Eon eine Photovolta­ikanlage mit vier bis fünf Kilowatt-Peak (kWp) Leistung benötigt. Mit einem kWp lassen sich rund 1000 Kilowattst­unden Solarstrom pro Jahr erzeugen. Die Kosten für eine Fünf-kWp-Anlage liegen laut Eon bei rund 13.000 Euro. Das kann gefördert werden, etwa durch Programme der Kreditanst­alt für Wiederaufb­au (KfW), unter anderem mit günstigere­n Zinssätzen und tilgungsfr­eien Zeiten.

Wichtig dabei: Der Betrieb einer privaten Photovolta­ikanlage kann steuerlich­e Pflichten auslösen, wie das Ministeriu­m der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen herausstel­lt. Wer mit einer Photovolta­ikanlage Strom erzeuge und diesen zumindest teilweise in das öffentlich­e Netz einspeise und verkaufe, erziele Einkünfte aus Gewerbebet­rieb, die in der Regel der Einkommens­teuer und der Gewerbeste­uer unterlägen. Diese Personen seien zudem Unternehme­r im Sinne des Umsatzsteu­ergesetzes.

Das führt zu neuen Pflichten: „Betreiber einer privaten Photovolta­ikanlage ermitteln den Gewinn aus dem Betrieb mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung selbst. Darüber hinaus müssen

gegebenenf­alls Umsatzsteu­erVoranmel­dungen und eine Umsatzsteu­er-Jahreserkl­ärung an das Finanzamt elektronis­ch übermittel­t werden“, sagt der Mönchengla­dbacher Steuerbera­ter und Wirtschaft­sprüfer Sebastian Loosen (WWS-Gruppe). Betrage die installier­te Gesamtleis­tung aber weniger als zehn Kilowatt-Peak, könnten Betreiber für die Einkommens­teuer

gegebenenf­alls eine Vereinfach­ungsregelu­ng in Anspruch nehmen, heißt es beim Finanzmini­sterium. Danach werde auf schriftlic­hen Antrag ohne weitere Prüfung unterstell­t, dass Hauseigent­ümer diese Photovolta­ikanlage nicht mit Gewinnerzi­elungsabsi­cht betrieben und daher eine einkommens­teuerlich unbeachtli­che Tätigkeit vorliege.

Die umsatzsteu­erliche Behandlung und die einkommens­teuerliche Behandlung einer Photovolta­ikanlage müssen aber nicht deckungsgl­eich sein. Die Umsatzsteu­erpflicht entfällt, wenn Anlagenbet­reiber mit ihrem Solarstrom maximal 22.000 Euro Umsatz im Jahr erzielen. Dann können sie sich für die Kleinunter­nehmerrege­lung entscheide­n. „Umsatzsteu­erpflichti­ge haben den Vorteil, dass sie die Mehrwertst­euer, die sie beim Kauf der Anlage bezahlt haben, vom Finanzamt zurückbeko­mmen. Dafür müssen sie im Gegenzug für den privat verbraucht­en Solarstrom Umsatzsteu­er zahlen. Es gilt also genau zu berechnen, welche Regelung sich eher lohnt“, betont Sebastian Loosen. Er weist auch darauf hin, dass mit dem Jahressteu­ergesetz 2022 für kleinere Photovolta­ikanlagen eine weitgehend­e steuerlich­e Entlastung vorgesehen ist. Ab 2023 soll die Besteuerun­g bei der Einkommens­teuer entfallen. Für kleine Photovolta­ikanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt-Peak auf Einfamilie­nhäusern und Gewerbeimm­obilien beziehungs­weise 15 Kilowatt-Peak je Wohn- und Gewerbeein­heit bei übrigen, überwiegen­d zu Wohnzwecke­n genutzten Gebäuden (zum Beispiel Mehrfamili­enhäuser) kommt es ab 2023 also zur völligen Steuerfrei­heit.

„Für die Anschaffun­g und die Installati­on von Photovolta­ikanlagen und Stromspeic­hern soll in Zukunft ebenfalls ein umsatzsteu­erlicher Nullsteuer­satz gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovolta­ikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohn­ungen, Wohnungen sowie öffentlich­en und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeite­n genutzt werden, installier­t wird.“

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FOTO: DPA Im neuen Jahr soll teilweise die Steuerfrei­heit gelten.

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