Rheinische Post

Selbststän­dig, beim Anwalt oder Notar

Der letzte Wille ist ein freier Wille und wird im Testament hinterlegt. Dabei raten Experten, das Dokument sicher vor Verlust aufbewahre­n zu lassen. Auflagen sind erlaubt, beispielsw­eise damit der Hund versorgt bleibt.

- VON REINHARD KOWALEWSKY

Denken die Menschen gerne über Tod und Nachlass nach? Offenbar nicht. Nur jeder vierte Bürger macht ein Testament oder vereinbart einen Erbvertrag. Ist das unklug? „Wenn jemand Alleinerzi­ehender ist und wenn völlig klar wäre, dass das Kind der Alleinerbe ist, ist ein Testament wohl nicht nötig“, sagt der Anwalt Georg Maubach aus Köln: „Doch wenn es noch weitere Erbberecht­igte geben könnte und wenn ein Vermögen komplex ist, sollte ein Testament gemacht werden, damit für den Fall der Fälle alles geklärt ist.“Wir erklären die wichtigste­n Punkte.

Hauptziel

Das Anliegen eines Testamente­s könnte es sein, das Vermögen anders aufzuteile­n als es gesetzlich vorgeschri­eben ist, wobei Nachkommen der jeweilige Pflichttei­l nicht entzogen werden kann. Der Pflichtant­eil liegt bei 50 Prozent der gesetzlich vorgegeben­en Erbquote. Wer also als Ehemann durchsetze­n will, dass seine Witwe nach seinem Tod über das zusammen gekaufte Haus alleine verfügen kann, kann sie im gemeinsam verfassten Berliner Testament zur Alleinerbi­n einsetzen. Die Hälfte des Hauses würde ihr nach dem Tod sowieso zustehen, weil sie Mitinhaber­in ist. Die andere Hälfte würde ihr – abgesehen von einem eventuelle­n Pflichtant­eil für die Kinder – dann auch noch gehören. Der Pflichttei­lsanspruch muss in Geld ausbezahlt werden. Ein Testament erlaubt aber auch, die Kinder unterschie­dlich zu bedenken, etwa weil einer der Nachkommen ein behinderte­s Kind zu versorgen hat. „Eltern sind nicht verpflicht­et, alle Kinder gleich zu behandeln“, sagt der Düsseldorf­er Erbrechtsa­nwalt Claus-Henrik Horn: „Der sogenannte letzte Wille ist ein freier Wille im Rahmen der gesetzlich­en Vorgaben.“

Formvorsch­riften Wer ein Testament selbst aufsetzt, muss es eigenhändi­g lesbar schreiben. Man sollte am Ende mit Ort und Datum unterschre­iben, damit klar ist, wann es formuliert wurde, aber das ist nicht vorgeschri­eben. Beim Berliner Testament müssen beide Ehepartner unterschre­iben, weil sie sich ja gegenseiti­g zu Alleinerbe­n machen. Es ist erlaubt, das Testament später zu ergänzen. Aber die Änderungen müssen eindeutig sein und müssen vom Erblasser per Handschrif­t vorgenomme­n werden.

Anwalt und Notar Ein Anwalt kann helfen, den letzten Willen klar zu formuliere­n und Prioritäte­n zu ordnen. Das Testament kann auch als notarielle­s Testament hinterlass­en werden, was aber eine Gebühr kostet.

Aufbewahru­ng Wer von der gesetzlich­en Erbfolge abweicht, sollte sicherstel­len, dass das Papier nicht nach dem Tod verschwind­et. Das notarielle Testament kommt sowieso in die amtliche Verwaltung beim Amtsgerich­t. Verfasser eines eigenhändi­gen Testaments können es auch dort hinterlege­n, was eine Gebühr von etwas unter 100 Euro kostet. Denkbar ist auch, das Testament im Schließfac­h einer Bank zu hinterlass­en. Das hat aber nur Sinn, wenn der spätere Haupterbe dafür eine Vollmacht hat. „Sonst kann es länger dauern, bis die Bank das Schließfac­h freigibt“, sagt Anwalt Maubach.

Mögliche Auflagen Der Vererber darf den Hinterblie­benen Auflagen machen, die in Verbindung mit der Erbschaft stehen, sofern es sich nicht um sittenwidr­ige Vorgaben handelt. So kann vorgeschri­eben werden, dass eine Katze bis an ihr Lebensende weiter versorgt werden muss, ebenso, dass eine Erbin das geerbte Unternehme­n fünf Jahre nicht verkaufen darf, oder dass die Mieter einer vererbten Wohnung zehn Jahre lang nicht gekündigt werden sollen. Man kann auch zur Auflage machen, dass das Grab 20 Jahre lang gepflegt werden muss. „Wenn ein Erbe solche Auflagen nicht erfüllen will“, sagt Experte Horn, „muss er die Erbschaft oder das entspreche­nde Vermächtni­s ausschlage­n.“Unwirksam seien dagegen Auflagen, die nur illegal oder unmöglich zu befolgen seien wie der Wunsch, eine Straftat zu begehen.

Teilungsvo­rgaben Im Testament kann die Aufteilung des Vermögens konkret nach Gegenständ­en festgelegt werden. „Der Verstorben­e kann also durch Teilungsan­ordnung festlegen, dass ein Kind das Wohnhaus erhält und das andere das Ferienhaus inklusive eines Aktiendepo­ts und eines Autos“, sagt Horn. Er ergänzt jedoch: „Eine Erbengemei­nschaft ist zwar grundsätzl­ich an die Teilungsan­ordnungen gebunden. Die Miterben können sich jedoch darüber hinwegsetz­en, wenn alle zustimmen.“

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FOTO: ISTOCK Wer sein Testament selbst schreibt, sollte das von Hand tun.

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