Rheinische Post

Immobilien vermachen, Steuern sparen

Durch das neue Jahressteu­ergesetz wächst der Druck beim Vererben und Verschenke­n von Eigentum. Wie es geht.

- VON GEORG WINTERS

Das neue Jahressteu­ergesetz droht bei Haus- und Wohnungsei­gentum Schenkunge­n sowie Erbschafte­n ab dem kommenden Jahr deutlich teurer zu machen. Und das lässt viele darüber nachdenken, noch in diesem Jahr die Immobilie weiterzure­ichen. Bei Steuerbera­tern und Notaren herrscht offenbar Hochbetrie­b.

Ab Januar sollen die Maßstäbe, nach denen selbst genutzte und vermietete Immobilien bewertet werden, näher als bisher am tatsächlic­hen Marktpreis liegen. Das fußt auf dem Urteil des Bundesverf­assungsger­ichts von 2018, das schon eine Grundsteue­rreform notwendig machte. Jetzt wird auch das Bewertungs­gesetz angepasst. Betroffen sind das sogenannte Sachwertve­rfahren (geeignet beispielsw­eise für Eigentumsw­ohnungen), bei dem erst der Wert des Gebäudes bestimmt und dann der Bodenwert der Immobilie addiert wird.

Die Neuregelun­g könnte also eine (höhere) Erbschafts­teuerpflic­ht nach sich ziehen, weil in manchen Fällen der Freibetrag übertroffe­n werden und dann im Einzelfall auch ein höherer Steuersatz für die Betroffene­n gelten könnte. Schon im vergangene­n Jahr ist das Steueraufk­ommen aus Erbschaft- und Schenkungs­teuer um rund 30 Prozent auf mehr als elf Milliarden Euro gestiegen. Die Frage für alle, die eine Immobilie weiterreic­hen wollen, lautet: Wie regelt man das so, dass Empfänger möglichst wenig oder nichts zahlen müssen?

Freibeträg­e Jedem Erben oder Beschenkte­n steht ein persönlich­er Freibetrag zu. Beim Schenken besteht der Vorteil darin, dass der Freibetrag alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden kann. Deshalb empfehlen viele Experten, „mit der warmen Hand“weiterzuge­ben. Also zu Lebzeiten und zeitlich möglichst so, dass Beschenkte den Freibetrag mehrfach in Anspruch nehmen können. Wichtig: Bei selbst genutzten Immobilien ist die Schenkung an den Partner/die Partnerin auf jeden Fall steuerfrei, wenn Beschenkte das Haus/die Wohnung danach mindestens zehn Jahre selbst nutzen.

Freibeträg­e auf vererbte Vermögen werden in unterschie­dlicher

Höhe gewährt – je nach Verwandtsc­haftsgrad. Sie liegen für Ehe- und eingetrage­ne Lebenspart­ner bei 500.000 Euro, für Kinder (auch Adoptivund Stiefkinde­r) und Enkel, deren Eltern gestorben sind, bei 400.000 Euro, für Enkel mit noch lebenden Eltern bei 200.000 Euro. Urenkel, Eltern und Großeltern haben bei einer Erbschaft einen Freibetrag von 100.000 Euro. Und dann kommen noch viele mit einem Freibetrag von 20.000 Euro, unter anderem Geschwiste­r und deren Kinder, Stiefelter­n, Schwiegerk­inder und -eltern, geschieden­e Ehepartner.

Versorgung­sfreibetra­g Den gibt es zusätzlich für den/die überlebend­e(n) Partner(in) und die Kinder. Die Freibeträg­e liegen bei 256.000 Euro für Ehegatten und Lebenspart­ner und (je nach Alter) zwischen 10.300 und 52.000 Euro für Kinder. Je jünger das Kind ist, desto höher der Freibetrag. Sind Kinder älter als 27, entfällt der Freibetrag. Hinterblie­benenrente oder Versorgung­sleistunge­n werden auf den Freibetrag angerechne­t.

Immobilien­kredit

Wer Haus oder Wohnung noch nicht abbezahlt hat, sondern noch ein Darlehen aus der Baufinanzi­erung tilgt, könnte mit der Weitergabe von Haus oder

Wohnung warten. Erben übernehmen auch Schulden – müssten also auch den Kredit bedienen. Der Steuervort­eil könnte das aber mehr als ausgleiche­n. Das muss man prüfen.

Altersvors­orge Wer das Eigenheim für die Altersvors­orge braucht, sollte, wenn er/sie Haus oder Wohnung frühzeitig verschenke­n will, mit den Erben eine Nießbrauch­lösung wählen. In dem Fall gehört das Haus zwar schon dem/der/den Beschenkte­n. Als Schenkende­r kann man aber lebenslang weiter dort wohnen.

Steuerfrei­heit/Steuerpfli­cht

Gemeinnütz­ige Organisati­onen wie beispielsw­eise die Caritas und Tierheime oder Stiftungen sind von der Erbschafts­teuer befreit. Auch das ist also ein Weg, die Steuer zu sparen. Aber: Die Steuerbefr­eiung gilt nicht für Ferien- oder Zweitwohnu­ngen. Die gelten nämlich nicht als Familienwo­hnheim.

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FOTO: ISTOCK | GRAFIK: FERL

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