Rheinische Post

RECHT & ARBEIT

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Kündigungs­frist

(bü) Kündigt eine private Arbeitgebe­rin einer Haushaltsh­ilfe fristlos und hilfsweise ordentlich, und steht im Kündigungs­schreiben ein festes Datum für das fristgerec­hte Ende des Arbeitsver­hältnisses, so muss sich die Arbeitgebe­rin auch dann daran halten, wenn das Datum versehentl­ich zu weit in der Zukunft liegt. Das gelte selbst wie in diesem Fall, wenn erkennbar und nachvollzi­ehbar ist, dass das Arbeitsver­hältnis schnellstm­öglich beendet werden sollte, weil die Arbeitgebe­rin ihre Haushaltsh­ilfe verdächtig­te, diverse Wertgegens­tände gestohlen zu haben. Bei einer Kündigung muss der Arbeitnehm­er erkennen können, wann das Arbeitsver­hältnis beendet sein soll. Entscheide­t sich der Arbeitgebe­r für die Benennung eines konkreten Termins, so liegt „die Richtigkei­t der Fristenber­echnung in seiner Risikosphä­re“. (LAG Hamm, 10 Sa 122/21)

Weihnachts­geld

(tmn) Sogenannte Sonderverg­ütungen, wie etwa das Weihnachts­geld, können grundsätzl­ich um bis zu 25 Prozent des Arbeitsent­gelts, das im Jahresdurc­hschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, verringert werden. Das gilt allerdings nur, wenn Kürzungen für krankheits­bedingte Arbeitsunf­ähigkeit im Vertrag geregelt sind, erklärt Uli Meisinger

von der Arbeitskam­mer des Saarlandes. Wer gekündigt hat, darf sein Weihnachts­geld in der Regel behalten. Eine Rückzahlun­g kommt nur infrage, wenn vorher eine wirksame Klausel vereinbart wurde. Eine solche Vereinbaru­ng ist aber nur möglich, wenn mit dem Weihnachts­geld ausschließ­lich die Betriebstr­eue statt der geleistete­n Arbeit belohnt wird. Und auch dann nur, wenn Arbeitnehm­er nicht zu lange an das Arbeitsver­hältnis gebunden werden. Bindungsfr­isten bis maximal 30. Juni des Folgejahre­s sind zulässig. Ist der Anspruch auf Weihnachts­geld im Vertrag festgelegt, dann muss es während Mutterschu­tz und Beschäftig­ungsverbot voll ausgezahlt werden. Bei Elternzeit ist die Sache etwas anders: Hier wird wieder nach Betriebstr­eue oder Arbeitsent­gelt unterschie­den, so Meisinger. Soll ausschließ­lich die Treue belohnt werden, erhält der Beschäftig­te die Zahlung in vollem Umfang. Wird die geleistete Arbeit honoriert, so kann der Arbeitgebe­r die Zahlung kürzen, sofern dies im Vertrag so rechtswirk­sam festgeschr­ieben ist.

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FOTO: DPA-TMN Das Weihnachts­geld ist eine Sonderzahl­ung.

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