RECHT & ARBEIT
Kündigungsfrist
(bü) Kündigt eine private Arbeitgeberin einer Haushaltshilfe fristlos und hilfsweise ordentlich, und steht im Kündigungsschreiben ein festes Datum für das fristgerechte Ende des Arbeitsverhältnisses, so muss sich die Arbeitgeberin auch dann daran halten, wenn das Datum versehentlich zu weit in der Zukunft liegt. Das gelte selbst wie in diesem Fall, wenn erkennbar und nachvollziehbar ist, dass das Arbeitsverhältnis schnellstmöglich beendet werden sollte, weil die Arbeitgeberin ihre Haushaltshilfe verdächtigte, diverse Wertgegenstände gestohlen zu haben. Bei einer Kündigung muss der Arbeitnehmer erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis beendet sein soll. Entscheidet sich der Arbeitgeber für die Benennung eines konkreten Termins, so liegt „die Richtigkeit der Fristenberechnung in seiner Risikosphäre“. (LAG Hamm, 10 Sa 122/21)
Weihnachtsgeld
(tmn) Sogenannte Sondervergütungen, wie etwa das Weihnachtsgeld, können grundsätzlich um bis zu 25 Prozent des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, verringert werden. Das gilt allerdings nur, wenn Kürzungen für krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Vertrag geregelt sind, erklärt Uli Meisinger
von der Arbeitskammer des Saarlandes. Wer gekündigt hat, darf sein Weihnachtsgeld in der Regel behalten. Eine Rückzahlung kommt nur infrage, wenn vorher eine wirksame Klausel vereinbart wurde. Eine solche Vereinbarung ist aber nur möglich, wenn mit dem Weihnachtsgeld ausschließlich die Betriebstreue statt der geleisteten Arbeit belohnt wird. Und auch dann nur, wenn Arbeitnehmer nicht zu lange an das Arbeitsverhältnis gebunden werden. Bindungsfristen bis maximal 30. Juni des Folgejahres sind zulässig. Ist der Anspruch auf Weihnachtsgeld im Vertrag festgelegt, dann muss es während Mutterschutz und Beschäftigungsverbot voll ausgezahlt werden. Bei Elternzeit ist die Sache etwas anders: Hier wird wieder nach Betriebstreue oder Arbeitsentgelt unterschieden, so Meisinger. Soll ausschließlich die Treue belohnt werden, erhält der Beschäftigte die Zahlung in vollem Umfang. Wird die geleistete Arbeit honoriert, so kann der Arbeitgeber die Zahlung kürzen, sofern dies im Vertrag so rechtswirksam festgeschrieben ist.