Kleines Ding, große Probleme
Augsburger Stammtisch für Wohnungseigentümer informiert auf kostenloser Veranstaltung nicht nur zu diesem Thema
VON Rauchwarnmelder können Leben retten. In Neubauten sind sie bereits Standard und sorgen für die Sicherheit der Bewohner. Bis zum 31. Dezember 2017 müssen sie nun auch in Bestandsimmobilien installiert werden.
Das hört sich zunächst simpel an. Allerdings gibt es unterschiedlichste Meinungen, wie die Pflicht zu erfüllen ist. Die Regelung im Artikel 46 Abs. 4 der bayerischen Bauordnung (BayBO) ist aber eindeutig:
„In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.“
Trotzdem bleiben eine Fülle von Fragen, die auf dem nächsten Augsburger WohnungseigentümerStammtisch unter der Leitung von Josef Pest diskutiert und praxisgerecht beantwortet werden sollen: ● Muss man sich einem Beschluss der Miteigentümer beugen, dass die Geräte vom Hausverwalter über zehn Jahre angemietet werden sollen? ● Muss der Hausverwalter verschiedene Angebote für den Kauf beziehungsweise die Anmietung der Geräte einholen? ● Können Eigentümer die bereits selbst montierten Rauchwarnmelder behalten? Oder müssen sie jetzt Geräte zusätzlich bezahlen, die von der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Wohnungen angemietet wurden? ● Müssen auch in Einzimmerappartements Rauchmelder installiert werden? ● Muss der Dienstleister, der die Rauchwarnmelder prüfen soll, in die Wohnung gelassen werden oder kann die Prüfung selbst vorgenommen werden?
Josef Pest wird anhand vorhandener Gerichtsurteile, darunter auch zwei Augsburger Amtsgerichts-Entscheidungen (Az. 30 C 1980/15 und C 2122/15), sowohl die Rechtslage als auch die Kostensituation für die Anschaffung darstellen. „Um solch kleine Dinge sollte diskutiert, aber nicht gestritten werden“, meint Pest.
Damit auf der nächsten Eigentümerversammlung bei den Beschlussfassungen über Rauchwarnmelder oder andere Themen alles glatt läuft, erklärt Pest im zweiten Teil der Veranstaltung, wie man sich in einer Versammlung mit einer Stimmvollmacht vertreten lassen kann. Zudem erläutert er, welche Möglichkeiten bestehen, die Anwesenheit und die Rechtmäßigkeit von Vollmachten in einer Versammlung zu prüfen. Wie immer gibt es zusätzlich zahlreiche Infos sowie die Möglichkeit, persönliche Fragen rund um die eigene Wohnung beantwortet zu bekommen.
Der Autor Norbert Deul ist Vorstand des Vereins Hausgeld-Vergleich e.V.