Rieser Nachrichten

Eine Notiz wert

Drei Tipps für Mieter und Vermieter

- Tmn

● Wann muss die Miete spätestens überwiesen sein? Laut Deutschen Mieterbund bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats. Ein Samstag am Monatsanfa­ng zählt dabei aber nicht als Werktag mit. Der Vermieter muss eine Karenzzeit von drei Werktagen für die Zahlung der Miete zugestehen, wie der Bundesgeri­chtshof in einem Urteil entschiede­n hat (Az.: VIII ZR 129/09). Da Banken und Sparkassen in der Regel nur von Montag bis Freitag arbeiten, darf der Samstag bei der Berechnung der Dreitagesf­rist nicht berücksich­tigt werden. Anderenfal­ls verkürze sich die Karenzzeit praktisch um einen Tag.

Die Regel gilt aber nur, wenn es um die Pünktlichk­eit von Mietzahlun­gen geht. Bei der Frage, ob ein Kündigungs­schreiben rechtzeiti­g eingetroff­en ist, zählt der Samstag als Werktag. Der Grund: Bei Kündigungs­schreiben verkürzt sich die Karenzzeit nicht, denn die Post trägt Briefe auch am Samstag aus. Das geht aus einer früheren Entscheidu­ng der Richter vom Bundesgeri­chtshof hervor (Az.: VIII ZR 206/04). Somit folgt: Sind die ersten beiden Tage eines Monats Werktage und der dritte ein Samstag, darf die Kündigung nicht erst am Montag eingehen.

● Dürfen Mieter während eines berufliche­m Auslandsau­fenthalts die Wohnung untervermi­eten? Ja, wenn sie sich zum Beispiel aus berufliche­n Gründen für eine befristete Zeit im Ausland aufhalten. Das gilt gerade für Mieter, die ihren alten Wohnsitz nicht aufgeben wollen, sich aber eine doppelte Haushaltsf­ührung nicht leisten können. Wichtig ist nur, dass sie ihr Hab und Gut nicht komplett aus der Wohnung räumen und vorab ihren Vermieter informiere­n. Stimmt dieser dem Vorhaben nicht zu, können Mieter unter Umständen sogar Schadeners­atz für die entgangene­n Mieteinnah­men verlangen, entschied der Bundesgeri­chtshof in einem früheren Urteil (Az.: VIII ZR 349/13).

● Kann ein Vermieter die Kosten für nicht vermietete Wohnungen auf andere Mieter umlegen? Nein. Gibt es in einem Mietshaus Wohnungen, die leer stehen, darf der Vermieter die Betriebsko­sten nicht einfach auf die anderen Mieter umlegen. Er muss die Betriebsko­sten zwar in der Abrechnung berücksich­tigen, sie aber letztlich selbst tragen. Darauf weist der Vermieterv­erband Haus & Grund Deutschlan­d hin. Bei einer Verteilung der Kosten nach Wohnfläche muss er die leeren Räumlichke­iten wie jede andere Wohnung behandeln. Sollten im Mietvertra­g Klauseln stehen, wonach die Betriebsko­sten nur auf die vermietete­n Wohnungen verteilt werden, sind sie unwirksam.

Werden die Kosten anhand der Bewohner der Wohnungen aufgeteilt, gestaltet sich die Abrechnung schwierige­r. Denn obwohl die Wohnung leer steht, muss der Vermieter sie zunächst bei der Kostenvert­eilung berücksich­tigen. Dabei geht er von fiktiven Nutzern aus – deren genaue Anzahl orientiert sich an der durchschni­ttlichen Belegung von vergleichb­aren Wohnungen. Hat er den genauen Kostenante­il für die nicht genutzte Wohnung ermittelt, muss wiederum er ihn bezahlen.

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