Eine Notiz wert
Drei Tipps für Mieter und Vermieter
● Wann muss die Miete spätestens überwiesen sein? Laut Deutschen Mieterbund bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats. Ein Samstag am Monatsanfang zählt dabei aber nicht als Werktag mit. Der Vermieter muss eine Karenzzeit von drei Werktagen für die Zahlung der Miete zugestehen, wie der Bundesgerichtshof in einem Urteil entschieden hat (Az.: VIII ZR 129/09). Da Banken und Sparkassen in der Regel nur von Montag bis Freitag arbeiten, darf der Samstag bei der Berechnung der Dreitagesfrist nicht berücksichtigt werden. Anderenfalls verkürze sich die Karenzzeit praktisch um einen Tag.
Die Regel gilt aber nur, wenn es um die Pünktlichkeit von Mietzahlungen geht. Bei der Frage, ob ein Kündigungsschreiben rechtzeitig eingetroffen ist, zählt der Samstag als Werktag. Der Grund: Bei Kündigungsschreiben verkürzt sich die Karenzzeit nicht, denn die Post trägt Briefe auch am Samstag aus. Das geht aus einer früheren Entscheidung der Richter vom Bundesgerichtshof hervor (Az.: VIII ZR 206/04). Somit folgt: Sind die ersten beiden Tage eines Monats Werktage und der dritte ein Samstag, darf die Kündigung nicht erst am Montag eingehen.
● Dürfen Mieter während eines beruflichem Auslandsaufenthalts die Wohnung untervermieten? Ja, wenn sie sich zum Beispiel aus beruflichen Gründen für eine befristete Zeit im Ausland aufhalten. Das gilt gerade für Mieter, die ihren alten Wohnsitz nicht aufgeben wollen, sich aber eine doppelte Haushaltsführung nicht leisten können. Wichtig ist nur, dass sie ihr Hab und Gut nicht komplett aus der Wohnung räumen und vorab ihren Vermieter informieren. Stimmt dieser dem Vorhaben nicht zu, können Mieter unter Umständen sogar Schadenersatz für die entgangenen Mieteinnahmen verlangen, entschied der Bundesgerichtshof in einem früheren Urteil (Az.: VIII ZR 349/13).
● Kann ein Vermieter die Kosten für nicht vermietete Wohnungen auf andere Mieter umlegen? Nein. Gibt es in einem Mietshaus Wohnungen, die leer stehen, darf der Vermieter die Betriebskosten nicht einfach auf die anderen Mieter umlegen. Er muss die Betriebskosten zwar in der Abrechnung berücksichtigen, sie aber letztlich selbst tragen. Darauf weist der Vermieterverband Haus & Grund Deutschland hin. Bei einer Verteilung der Kosten nach Wohnfläche muss er die leeren Räumlichkeiten wie jede andere Wohnung behandeln. Sollten im Mietvertrag Klauseln stehen, wonach die Betriebskosten nur auf die vermieteten Wohnungen verteilt werden, sind sie unwirksam.
Werden die Kosten anhand der Bewohner der Wohnungen aufgeteilt, gestaltet sich die Abrechnung schwieriger. Denn obwohl die Wohnung leer steht, muss der Vermieter sie zunächst bei der Kostenverteilung berücksichtigen. Dabei geht er von fiktiven Nutzern aus – deren genaue Anzahl orientiert sich an der durchschnittlichen Belegung von vergleichbaren Wohnungen. Hat er den genauen Kostenanteil für die nicht genutzte Wohnung ermittelt, muss wiederum er ihn bezahlen.