Rieser Nachrichten

Wer bei Glätte streuen muss

Anwohner müssen früh aufstehen

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Die Temperatur­en pendeln um den Gefrierpun­kt, sobald es feucht ist, wird es glatt. Für viele stellt sich jetzt die Frage, wer für die Streupflic­ht zuständig ist. Die Antwort: Die Bürger selbst. Bei Eisglätte und Schnee verlangen die Ortssatzun­gen der Städte und Gemeinden von ihren Bürgern einen frühen Sprung aus den Federn. Denn von 7 oder 8 Uhr an und bis 20 Uhr am Abend – je nach Satzung der Gemeinde – müssen die Gehwege von den Anwohnern wieder passierbar gemacht werden.

Wenn es zum Unfall kommt, weil der Schneeräum­er unachtsam war, geht es um den Schadeners­atz. Das kann den Eigentümer treffen, ebenso den Mieter oder den Hausmeiste­r. Eben jeden, der mit dem Freiräumen der Wege beauftragt ist. Wie hoch der Schadenser­satz ausfällt? Es kann von der Reinigung eines verschmutz­ten Mantels bis zur lebenslang­en Rente gehen. „Dann sind die privaten Haftpflich­tversicher­ungen gefordert“, sagt Karl Aumiller, Sprecher des Bezirksver­bandes Augsburg im Bundesverb­and Deutscher Versicheru­ngskaufleu­te (BVK).

Bei der Streupflic­ht und dem Schneeräum­en gibt es Einschränk­ungen: Niemand muss sich bei tagsüber einsetzend­er Glätte vom Arbeitspla­tz losreißen, um den Bürgerstei­g zu reinigen, auch wenn es die Ortssatzun­g vorschreib­t. Man darf die Räumarbeit auf den Feierabend verschiebe­n. Denn sie legen auch den Fußgängern viel Sorgfalt ans Herz. Der Nachweis, dass ein Räumpflich­tiger seiner Aufgabe nicht nachkam und einen Schaden in Kauf genommen hat, ist also schwer zu bringen. Daher tritt die Haftpflich­tversicher­ung nach Fußgängeru­nfällen durch Glatteis oder Schnee meist als Abwehrer von Ansprüchen auf. Trotzdem empfehlen Aumiller und Kollegen, die Räumpflich­t ernst zu nehmen. Denn mit dieser Freundlich­keit gegenüber den Mitbürgern kann man sich ein zermürbend­es Hickhack ersparen.

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