Wer bei Glätte streuen muss
Anwohner müssen früh aufstehen
Die Temperaturen pendeln um den Gefrierpunkt, sobald es feucht ist, wird es glatt. Für viele stellt sich jetzt die Frage, wer für die Streupflicht zuständig ist. Die Antwort: Die Bürger selbst. Bei Eisglätte und Schnee verlangen die Ortssatzungen der Städte und Gemeinden von ihren Bürgern einen frühen Sprung aus den Federn. Denn von 7 oder 8 Uhr an und bis 20 Uhr am Abend – je nach Satzung der Gemeinde – müssen die Gehwege von den Anwohnern wieder passierbar gemacht werden.
Wenn es zum Unfall kommt, weil der Schneeräumer unachtsam war, geht es um den Schadenersatz. Das kann den Eigentümer treffen, ebenso den Mieter oder den Hausmeister. Eben jeden, der mit dem Freiräumen der Wege beauftragt ist. Wie hoch der Schadensersatz ausfällt? Es kann von der Reinigung eines verschmutzten Mantels bis zur lebenslangen Rente gehen. „Dann sind die privaten Haftpflichtversicherungen gefordert“, sagt Karl Aumiller, Sprecher des Bezirksverbandes Augsburg im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK).
Bei der Streupflicht und dem Schneeräumen gibt es Einschränkungen: Niemand muss sich bei tagsüber einsetzender Glätte vom Arbeitsplatz losreißen, um den Bürgersteig zu reinigen, auch wenn es die Ortssatzung vorschreibt. Man darf die Räumarbeit auf den Feierabend verschieben. Denn sie legen auch den Fußgängern viel Sorgfalt ans Herz. Der Nachweis, dass ein Räumpflichtiger seiner Aufgabe nicht nachkam und einen Schaden in Kauf genommen hat, ist also schwer zu bringen. Daher tritt die Haftpflichtversicherung nach Fußgängerunfällen durch Glatteis oder Schnee meist als Abwehrer von Ansprüchen auf. Trotzdem empfehlen Aumiller und Kollegen, die Räumpflicht ernst zu nehmen. Denn mit dieser Freundlichkeit gegenüber den Mitbürgern kann man sich ein zermürbendes Hickhack ersparen.