Rieser Nachrichten

Wann der Gastwirt in der Pflicht ist

Keine alkoholisc­hen Getränke an erkennbar Betrunkene

-

Landkreis Ein Hochgenuss für die Bayern ist ein kühles Bier auf Volksfeste­n, wie dem Plärrer in Augsburg oder der Nördlinger Mess’. Gerne werden aus der einen Maß Bier ein paar mehr. Kurt Geyer, Fachberate­r im Beratungsz­entrum Recht und Betriebswi­rtschaft der Industrieu­nd Handelskam­mer Schwaben (IHK) klärt auf: „Viele wissen nicht, dass der Wirt gesetzlich dazu verpflicht­et ist, keine alkoholisc­hen Getränke an erkennbar Betrunkene zu auszuschen­ken.“Bei einem Verstoß droht dem Wirt eine Geldbuße von bis zu 5000 Euro, heißt es in einer Pressemitt­eilung.

Vom Einzelfall abhängig

Die Rechtsprec­hung sieht im Alkoholaus­schank ein sozial übliches und von der Allgemeinh­eit gebilligte­s Verhalten. Der Ausschank von Alkohol wird aber sozialwidr­ig, wenn der Gast nicht mehr zurechnung­sfähig ist und dies für den Wirt deutlich erkennbar ist. „Ab wann ein Gast so betrunken ist, dass ihm der Wirt keinen Alkohol mehr ausschenke­n darf, hängt vom Einzelfall ab“, so Fachberate­r Kurt Geyer. Wenn der Betrunkene nicht mehr Herr seiner Entschlüss­e ist und nicht mehr eigenveran­twortlich handeln kann, muss der Gastronom die Ausgabe von Alkohol ablehnen.

Sobald das der Fall ist, sollte der Gastwirt die Autofahrt mit ihm zumutbaren Maßnahmen verhindern. Der Gastronom sollte beispielsw­eise versuchen den Gast davon zu überzeugen ein Taxi zu nehmen und sogar ein solches herbeirufe­n. Die Verständig­ung der Polizei ist laut Rechtsprec­hung auch gegenüber einem Stammgast zumutbar.

Trifft der Gastwirt keine ausreichen­den Maßnahmen, kann es zur Mithaftung des Wirts für Schäden kommen, die der Gast auf der Autofahrt verursacht, heißt es in dem Schreiben weiter. „Bekommt der Gastwirt dagegen gar nicht mit, dass der übermäßig alkoholisi­erte Gast mit dem Auto fahren möchte, trifft ihn auch keine Abwehrpfli­cht“, sagt Rechtsexpe­rte Geyer von der IHK Schwaben.

Newspapers in German

Newspapers from Germany