Wann der Gastwirt in der Pflicht ist
Keine alkoholischen Getränke an erkennbar Betrunkene
Landkreis Ein Hochgenuss für die Bayern ist ein kühles Bier auf Volksfesten, wie dem Plärrer in Augsburg oder der Nördlinger Mess’. Gerne werden aus der einen Maß Bier ein paar mehr. Kurt Geyer, Fachberater im Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft der Industrieund Handelskammer Schwaben (IHK) klärt auf: „Viele wissen nicht, dass der Wirt gesetzlich dazu verpflichtet ist, keine alkoholischen Getränke an erkennbar Betrunkene zu auszuschenken.“Bei einem Verstoß droht dem Wirt eine Geldbuße von bis zu 5000 Euro, heißt es in einer Pressemitteilung.
Vom Einzelfall abhängig
Die Rechtsprechung sieht im Alkoholausschank ein sozial übliches und von der Allgemeinheit gebilligtes Verhalten. Der Ausschank von Alkohol wird aber sozialwidrig, wenn der Gast nicht mehr zurechnungsfähig ist und dies für den Wirt deutlich erkennbar ist. „Ab wann ein Gast so betrunken ist, dass ihm der Wirt keinen Alkohol mehr ausschenken darf, hängt vom Einzelfall ab“, so Fachberater Kurt Geyer. Wenn der Betrunkene nicht mehr Herr seiner Entschlüsse ist und nicht mehr eigenverantwortlich handeln kann, muss der Gastronom die Ausgabe von Alkohol ablehnen.
Sobald das der Fall ist, sollte der Gastwirt die Autofahrt mit ihm zumutbaren Maßnahmen verhindern. Der Gastronom sollte beispielsweise versuchen den Gast davon zu überzeugen ein Taxi zu nehmen und sogar ein solches herbeirufen. Die Verständigung der Polizei ist laut Rechtsprechung auch gegenüber einem Stammgast zumutbar.
Trifft der Gastwirt keine ausreichenden Maßnahmen, kann es zur Mithaftung des Wirts für Schäden kommen, die der Gast auf der Autofahrt verursacht, heißt es in dem Schreiben weiter. „Bekommt der Gastwirt dagegen gar nicht mit, dass der übermäßig alkoholisierte Gast mit dem Auto fahren möchte, trifft ihn auch keine Abwehrpflicht“, sagt Rechtsexperte Geyer von der IHK Schwaben.