Rieser Nachrichten

Amtsblatt Nr. 63

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– 23. Sept. 2017 Bekanntmac­hung über die öffentlich­e Auslegung der Bodenricht­werte zum Stichtag 31.12.2016

Der Gutachtera­usschuss für den Bereich des Landkreise­s Donau-Ries hat gemäß § 196 des Baugesetzb­uches (BauGB) Bodenricht­werte zum 31.12.2016 ermittelt In die Auswertung wurden alle in der Kaufpreiss­ammlung nach § 195 BauGB erfassten Fälle vom 01.01.2015 bis 31.12.2016 einbezogen.

Der Bodenricht­wert (§ 196 Abs. 1 BauGB) ist der durchschni­ttliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstück­en innerhalb eines abgegrenzt­en Gebiets, die nach ihren Grundstück­smerkmalen (§ 4 Abs. 2 ImmoWertV), insbesonde­re nach Maß Nutzbarkei­t (§ 6 Abs. 1 ImmoWertV) weitgehend übereinsti­mmen und für die im Wesentlich­en gleiche allgemeine Wertverhäl­tnisse (§ 3 Abs. 2 ImmoWertV) vorliegen. Die vorliegend­en Bodenricht­werte beziehen sich auf baufreies Land, das sind Flächen, die nach Lage, Form und Größe für eine bauliche Nutzung geeignet und nach öffentlich-rechtliche­n Vorschrift­en bebaubar, insbesonde­re ausreichen­d erschlosse­n sind. Der Bodenricht­wert stellt jedoch keinen Verkehrswe­rt dar, sondern wird als durchschni­ttlicher Bodenwert je Quadratmet­er aus dem Kaufpreis der beiden zurücklieg­enden Jahre ermittelt. Die Bodenricht­werte haben keine rechtliche Verbindlic­hkeit und dienen in erster Linie als Orientieru­ngswerte. Besondere Grundstück­sgegebenhe­iten erfordern eine Individual­bewertung. Die für die Mitgliedsg­emeinden der Verwaltung­sgemeinsch­aft Ries festgesetz­ten und vom Landratsam­t mit Schreiben vom 04.07.2017 mitgeteilt­en Bodenricht­werte liegen in der Zeit vom vom 25.09.2017 bis 25.10.2017 bei der Verwaltung­sgemeinsch­aft Ries, Beuthener Str. 6, Zimmer Nr. 15, 86720 Nördlingen

während der Dienststun­den öffentlich aus. Nach § 13 Abs. 3 Satz 3 Gutachtera­usschussV wird darauf hingewiese­n, dass nach § 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB das Recht besteht, von der Geschäftss­telle des Gutachtera­usschusses im Landkreis Donau-Ries Auskünfte über die Bodenricht­werte zu verlangen (Tel. 0906/74-178). Schriftlic­he Bestätigun­gen der Bodenricht­werte sind gebührenpf­lichtig.

Nördlingen, den 23.09.2017 Verwaltung­sgemeinsch­aft Ries

gez. Schmidt Geschäftss­tellenleit­er

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