Makler müssen Energie Angaben machen
Wesentliche Angaben aus einem Energieausweis dürfen nicht verschwiegen werden
Karlsruhe Immobilienmakler dürfen in ihren Anzeigen Informationen aus einem vorhandenen Energieausweis nicht verschweigen. Das entschied der Bundesgerichtshof am Donnerstag in drei Verfahren um Abmahnungen gegen Makler aus Nordrhein-Westfalen und Bayern durch die Deutsche Umwelthilfe. Entscheidend sei dabei nicht die Energie-Einsparverordnung (EnEV), die Vermietern und Verkäufern die Informationspflicht zuweist. Der Immobilienmakler sei nicht Adressat dieser Pflicht. Die Klägerin könne die Makler aber unter dem Gesichtspunkt der Irreführung der Verbraucher in Anspruch nehmen, weil sie wesentliche Informationen nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb vorenthalten hätten. Angaben aus einem vorliegenden Energieausweis seien wesentliche Informationen.
„Für eine informierte Entscheidung brauche ich diese Angaben“, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher. Das gelte schon für die Entscheidung, einen Makler aufgrund einer Immobilienanzeige zu kontaktieren. Die Energie-Einsparverordnung verlangt Angaben zur Art des Energieausweises, zum wesentlichen Energieträger der Heizung, zum Energieverbrauch, zum Baujahr und bei Wohngebäuden zu Energieeffizienzklasse.
Der Energieausweis soll es Käufern und Mietern ermöglichen, den energetischen Zustand eines Gebäudes einzuschätzen. Seit Mai 2015 müssen Eigentümer einen solchen Ausweis spätestens dann erstellen lassen, wenn sie ein Haus oder eine Wohnung verkaufen oder neu vermieten wollen. Ausgenommen sind Baudenkmäler und Wohnungen unter 50 Quadratmetern.