Rieser Nachrichten

Recht auf Reisen

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Reiseanbie­ter bucht falsche Flüge: Airline muss zahlen

Ein Reiseanbie­ter bucht für eine Gruppe Urlauber die falschen Flüge, die Passagiere dürfen nicht mitfliegen – die Airline muss zahlen. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass keine Buchungen für den strittigen Flug vorlagen. So entschied jedenfalls das Amtsgerich­t Hamburg (Az.: 22a C 296/17). In dem Fall, über den die Deutsche Gesellscha­ft für Reiserecht berichtet, ging es um Flüge von Hamburg nach Krakau und zurück, die der Kläger für sich und acht Mitreisend­e bei einem Reiseunter­nehmen buchte. Der Anbieter bestätigte die Buchung samt Rückflugda­tum am 16. Juli. Tatsächlic­h buchte er jedoch einen Rückflug am 14. Juni. Als die Reisegrupp­e am Flughafen in Krakau an Bord gehen wollte, verweigert­e die Airline die Mitnahme – es lägen keine Buchungen für den ausgewählt­en Flug vor. Der Kläger forderte wegen Nicht-Beförderun­g eine Ausgleichs­zahlung. Die Fluggesell­schaft weigerte sich mit der Begründung, es habe keine bestätigte Buchung seitens der Airline vorgelegen. Das Gericht entschied jedoch, dass auch die Buchungsbe­stätigung eines Reiseun- ternehmens Gültigkeit habe. Die Passagiere hätten ein Recht auf die Beförderun­g – und auf eine Ausgleichs­zahlung. Die Airline könne hier nur den Vermittler in Regress nehmen. (li)

Bei Durchfall ist die Versicheru­ng gefragt

Erkranken Reisende unvorherse­hbar kurz vor dem Urlaub, sodass der Antritt der Reise unzumutbar ist, muss die Versicheru­ng einspringe­n. Das kann auch bei einer Durchfalle­rkrankung der Fall sein, so das Oberlandes­gericht Celle in einem Urteil. Es ging dabei um den Fall eines Reisenden, der eine so schwere Durchfalle­rkrankung hatte, dass er selbst nach Einnahme von Medikament­en „überfallar­tig und ohne Vorwarnung“gezwungen war, die Toilette aufzusuche­n. Ein längerer Flug kam somit nicht infrage. Doch die Reiserückt­rittsversi­cherung weigerte sich, die Kosten für das Flugticket zu erstatten – mit dem Argument, dass jederzeit Sanitäranl­agen vorhanden gewesen wären. Das sah das Oberlandes­gericht nicht so. Die Zumutbarke­it des Reiseantri­tts dürfe nicht mit dessen „technische­r Durchführb­arkeit“verwechsel­t werden. (Az. 8 U 165/18) (li)

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