Recht auf Reisen
Reiseanbieter bucht falsche Flüge: Airline muss zahlen
Ein Reiseanbieter bucht für eine Gruppe Urlauber die falschen Flüge, die Passagiere dürfen nicht mitfliegen – die Airline muss zahlen. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass keine Buchungen für den strittigen Flug vorlagen. So entschied jedenfalls das Amtsgericht Hamburg (Az.: 22a C 296/17). In dem Fall, über den die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht berichtet, ging es um Flüge von Hamburg nach Krakau und zurück, die der Kläger für sich und acht Mitreisende bei einem Reiseunternehmen buchte. Der Anbieter bestätigte die Buchung samt Rückflugdatum am 16. Juli. Tatsächlich buchte er jedoch einen Rückflug am 14. Juni. Als die Reisegruppe am Flughafen in Krakau an Bord gehen wollte, verweigerte die Airline die Mitnahme – es lägen keine Buchungen für den ausgewählten Flug vor. Der Kläger forderte wegen Nicht-Beförderung eine Ausgleichszahlung. Die Fluggesellschaft weigerte sich mit der Begründung, es habe keine bestätigte Buchung seitens der Airline vorgelegen. Das Gericht entschied jedoch, dass auch die Buchungsbestätigung eines Reiseun- ternehmens Gültigkeit habe. Die Passagiere hätten ein Recht auf die Beförderung – und auf eine Ausgleichszahlung. Die Airline könne hier nur den Vermittler in Regress nehmen. (li)
Bei Durchfall ist die Versicherung gefragt
Erkranken Reisende unvorhersehbar kurz vor dem Urlaub, sodass der Antritt der Reise unzumutbar ist, muss die Versicherung einspringen. Das kann auch bei einer Durchfallerkrankung der Fall sein, so das Oberlandesgericht Celle in einem Urteil. Es ging dabei um den Fall eines Reisenden, der eine so schwere Durchfallerkrankung hatte, dass er selbst nach Einnahme von Medikamenten „überfallartig und ohne Vorwarnung“gezwungen war, die Toilette aufzusuchen. Ein längerer Flug kam somit nicht infrage. Doch die Reiserücktrittsversicherung weigerte sich, die Kosten für das Flugticket zu erstatten – mit dem Argument, dass jederzeit Sanitäranlagen vorhanden gewesen wären. Das sah das Oberlandesgericht nicht so. Die Zumutbarkeit des Reiseantritts dürfe nicht mit dessen „technischer Durchführbarkeit“verwechselt werden. (Az. 8 U 165/18) (li)