Reiserecht
Artenschutz: Welche Souvenirs verboten sind
Eine formschöne Muschel oder die Handtasche aus Schlangenleder: Nicht jedes Souvenir ist legal. Viele Mitbringsel verstoßen gegen Artenschutzbestimmungen. Wer Souvenirs nach Deutschland mitbringen will, sollte sich deshalb informieren. Möglich ist das im Internet unter www.artenschutz-online.de. Die Übersicht ist ein Angebot von Zoll und Bundesamt für Naturschutz (BfN). Sie zeigt – teilweise mit Fotos – bei welchen Andenken Ärger droht. Nutzer können ihr Urlaubsland auswählen und dann anhand von Tier- und Pflanzensymbolen weiter navigieren. 2018 wurden vom Zoll bundesweit mehr als 1300 Beschlagnahmeverfahren wegen geschützter Tiere und Pflanzen oder deren Bestandteilen durchgeführt. Oft werden Reisenden Handtaschen aus Schlangenleder, Korallen und ausgestopfte oder in Alkohol eingelegte Tiere sowie exotische Pflanzen als Mitbringsel angeboten. Souvenirverkäufer behaupten, dass die Ausfuhr ihrer Waren bedenkenlos möglich sei. Oder sie legen eine vermeintliche Ausfuhrgenehmigung bei. Darauf sollten sich Reisende nicht verlassen. Wer gegen die Artenschutzbestimmungen verstößt, muss mit Bußgeld oder gar einem Strafverfahren rechnen.
Zu spät am Gate? Diesen Nachweis brauchen Sie
Ein Fluggast muss beweisen können, dass ihm die Airline das Boarding verweigert hat – und er nicht zu spät am Gate gewesen ist. Andernfalls kann er keine Entschädigung wegen Nichtbeförderung geltend machen. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Hannover (Az.: 410 C 13190/17), über das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht berichtet. In dem Fall ging es um einen Rückflug von Barcelona nach Hannover. Unstrittig war, dass die Kläger am Schalter eincheckten und ihre Bordkarten erhielten. Die Kläger behaupteten, rechtzeitig am Gate gewesen zu sein. Doch die Airline habe ihnen den Zutritt zum Flieger verweigert, angeblich wegen einer Überbuchung der Maschine. Der Fluggesellschaft zufolge waren die Urlauber zu spät am Gate, das Boarding sei bereits beendet gewesen. Das Gericht entschied zugunsten des Unternehmens. Denn die Kläger konnten nicht beweisen, dass ihre Version der Geschichte zutraf. (dpa)