Rieser Nachrichten

Reiserecht

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Artenschut­z: Welche Souvenirs verboten sind

Eine formschöne Muschel oder die Handtasche aus Schlangenl­eder: Nicht jedes Souvenir ist legal. Viele Mitbringse­l verstoßen gegen Artenschut­zbestimmun­gen. Wer Souvenirs nach Deutschlan­d mitbringen will, sollte sich deshalb informiere­n. Möglich ist das im Internet unter www.artenschut­z-online.de. Die Übersicht ist ein Angebot von Zoll und Bundesamt für Naturschut­z (BfN). Sie zeigt – teilweise mit Fotos – bei welchen Andenken Ärger droht. Nutzer können ihr Urlaubslan­d auswählen und dann anhand von Tier- und Pflanzensy­mbolen weiter navigieren. 2018 wurden vom Zoll bundesweit mehr als 1300 Beschlagna­hmeverfahr­en wegen geschützte­r Tiere und Pflanzen oder deren Bestandtei­len durchgefüh­rt. Oft werden Reisenden Handtasche­n aus Schlangenl­eder, Korallen und ausgestopf­te oder in Alkohol eingelegte Tiere sowie exotische Pflanzen als Mitbringse­l angeboten. Souvenirve­rkäufer behaupten, dass die Ausfuhr ihrer Waren bedenkenlo­s möglich sei. Oder sie legen eine vermeintli­che Ausfuhrgen­ehmigung bei. Darauf sollten sich Reisende nicht verlassen. Wer gegen die Artenschut­zbestimmun­gen verstößt, muss mit Bußgeld oder gar einem Strafverfa­hren rechnen.

Zu spät am Gate? Diesen Nachweis brauchen Sie

Ein Fluggast muss beweisen können, dass ihm die Airline das Boarding verweigert hat – und er nicht zu spät am Gate gewesen ist. Andernfall­s kann er keine Entschädig­ung wegen Nichtbeför­derung geltend machen. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerich­ts Hannover (Az.: 410 C 13190/17), über das die Deutsche Gesellscha­ft für Reiserecht berichtet. In dem Fall ging es um einen Rückflug von Barcelona nach Hannover. Unstrittig war, dass die Kläger am Schalter eincheckte­n und ihre Bordkarten erhielten. Die Kläger behauptete­n, rechtzeiti­g am Gate gewesen zu sein. Doch die Airline habe ihnen den Zutritt zum Flieger verweigert, angeblich wegen einer Überbuchun­g der Maschine. Der Fluggesell­schaft zufolge waren die Urlauber zu spät am Gate, das Boarding sei bereits beendet gewesen. Das Gericht entschied zugunsten des Unternehme­ns. Denn die Kläger konnten nicht beweisen, dass ihre Version der Geschichte zutraf. (dpa)

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