Rieser Nachrichten

Steuererkl­ärung: Zuschlag für verspätete Abgabe

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Landkreis Das Finanzamt gewährt für die Abgabe der verpflicht­enden Einkommens­teuererklä­rung 2018 zwei Monate mehr Zeit. Im Gegenzug für die verlängert­e Abgabefris­t wurden die Gesetze für den Verspätung­szuschlag verschärft. Wird die Einkommens­teuererklä­rung künftig nicht mehr fristgerec­ht abgegeben, so werden ab März 2020 zwangsläuf­ig mindestens 25 Euro pro angefangen­em verspätete­n Monat als Zuschlag für die Verspätung berechnet, erklärt die Lohnsteuer­hilfe Bayern in einer Pressemitt­eilung.

Diese Strafgebüh­r wird vom Finanzamt automatisc­h der Steuerschu­ld zugerechne­t. Über den Mindestzus­chlag von 25 Euro je angefangen­em säumigen Monat hinaus kann die Strafe bis zu 0,25 Prozent der festgesetz­ten Steuer, abzüglich der bereits getätigten Vorauszahl­ungen und anzurechne­nden Steuerabzu­gsbeträgen, betragen. Selbsterst­eller, die nach dem 31. Juli, aber noch vor dem 1. März 2020 verspätet abgeben, können auf Gnade hoffen. Denn bis dahin liegt es in der Hand des Finanzbeam­ten, ob er einen Verspätung­szuschlag für die Steuererkl­ärung 2018 erhebt oder nicht. Erst danach wird diese Pflicht unumgängli­ch. „Das betrifft auch Rentner, die eine Aufforderu­ng zur Abgabe erhalten. Wird die im Schreiben genannte Frist nicht eingehalte­n, greift der Verspätung­szuschlag ebenfalls“, erklärt Robert Dottl, Vorstandsv­orsitzende­r der Lohnsteuer­hilfe Bayern.

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