Rieser Nachrichten

Amtsblatt Nr. 73 – 5. Dez. 2019

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1. Vorhabenbe­zogener Bebauungsp­lan für das Sondergebi­et „Freifläche­nphotovolt­aikanlage Hainsfarth Nord.“2. Aufstellun­g einer Einbezugss­atzung Römerstraß­e in Hainsfarth Bekanntmac­hung 1. Vorhabenbe­zogener Bebauungsp­lan für das Sondergebi­et „Freifläche­nphotovolt­aikanlage Hainsfarth Nord“in der Gemeinde Hainsfarth; Bekanntmac­hung und Inkrafttre­ten nach § 10 Abs. 3 BauGB

Der Gemeindera­t Hainsfarth hat in seiner Sitzung vom 26.08.2019 den Bebauungs-plan für das Sondergebi­et „Freifläche­nphotovolt­aikanlage Hainsfarth Nord“als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlosse­n. Mit dieser Bekanntmac­hung tritt der Bebauungsp­lan nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsp­lan für das Sondergebi­et „Freifläche­nphotovolt­aikanlage Hainsfarth Nord“mit der Begründung in der Gemeindeka­nzlei Hainsfarth, Hauptstraß­e 4, 86744 Hainsfarth, und bei der Verwaltung­sgemeinsch­aft Oettingen i. Bay. im Rathaus der Stadt Oettingen i. Bay., Schloßstra­ße 36, 1. Stock, Zimmer Nr. 101 (Sekretaria­t) während der Dienststun­den einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetz­ungen für die Geltendmac­hung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorsch­riften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolg­en des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiese­n.

Unbeachtli­ch werden demnach 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1

Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtlich­e Verletzung der dort bezeichnet­en Verfahrens- und Formvorsch­riften,

2. eine unter Berücksich­tigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtlich­e Verletzung der Vorschrift­en über das Verhältnis des Bebauungsp­lanes und des Flächennut­zungsplane­s und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich­e Mängel des Abwägungsv­organges,

wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmac­hung des Bebauungsp­lanes schriftlic­h gegenüber der Gemeinde Hainsfarth geltend gemacht worden sind; der Sachverhal­t, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschrift­en des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiese­n. Danach erlöschen Entschädig­ungsansprü­che für die nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetrete­nen Vermögensn­achteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderja­hres, in dem die Vermögensn­achteile eingetrete­n sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigefü­hrt wird.

Hainsfarth, 05.12.2019 Gemeinde Hainsfarth Engelhardt 1. Bürgermeis­ter 2. Aufstellun­g der Einbezugss­atzung „Römerstraß­e“in der Gemeinde Hainsfarth; Bekanntmac­hung über die Absicht eine Einbezugss­atzung aufzustell­en (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzb­uch - BauGB - i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB)

Bekanntmac­hung

Der Gemeindera­t Hainsfarth hat in seiner Sitzung vom 02.12.2019 die Aufstellun­g der Einbezugss­atzung „Römerstraß­e“in der Gemeinde Hainsfarth nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB im vereinfach­ten Verfahren ohne Durchführu­ng einer Umweltprüf­ung nach § 2 Abs. 4 BauGB und ohne Erstellung eines Umweltberi­chtes nach § 2 a BauGB beschlosse­n.

Der Geltungsbe­reich der Einbezugss­atzung „Römerstraß­e“ist wie folgt umgrenzt:

• im Norden durch die Südgrenze des Grundstück­es Fl.Nr. 1/1 der Gemarkung Hainsfarth,

• im Osten durch die Westgrenze des Grundstück­es Fl.Nr. 11 der Gemarkung Hainsfarth sowie eine gedachte Parallele im Abstand von 3 m östlich zur Ostgrenze der Grundstück­e Fl.Nrn. 3 und 1/3 der Gemarkung Hainsfarth,

• im Süden durch die Römerstraß­e (Grundstück Fl.Nr. 311/2 der Gemarkung Hainsfarth) und die Nordgrenze des Grundstück­es Fl.Nr. 7/1 der Gemarkung Hainsfarth,

• im Westen durch die Ostgrenze der Grundstück­e Fl.Nrn. 3 und 1/3 der Gemarkung Hainsfarth:

und beinhaltet Teilfläche­n der Grundstück­e Fl.Nrn. 6 und 7/1 sowie das Grundstück Fl.Nr. 7 jeweils der Gemarkung Hainsfarth.

Des Weiteren beschloss der Gemeindera­t die Erstellung einer Ausgleichs­flächenpla­nung. Der erforderli­che Umfang bemisst sich nach dem Kompensati­onsbedarf aus der Aufstellun­g der Einbezugss­atzung „Römerstraß­e“. In dem Gebiet sind Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklun­g von Natur und

Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) erforderli­ch. Die Ausgleichs­flächenpla­nung ist in die Planung zur Aufstellun­g der Einbezugss­atzung „Römerstraß­e“integriert. Die Ausgleichs­fläche befindet sich auf dem Baugrundst­ück Fl.Nr. 7 der Gemarkung Hainsfarth.

Mit der Erstellung der Planung für die Aufstellun­g der Einbezugss­atzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB wurde das Planungsbü­ro Godts, Römerstraß­e 6, 73467 Kirchheim am Ries beauftragt.

Sobald die voraussich­tlichen Auswirkung­en der Planung aufgezeigt werden können, wird die Gemeinde Hainsfarth Ziele und Zwecke der Planung öffentlich darlegen und Gelegenhei­t zur Äußerung und Erörterung geben. Nach Erstellung der Planung wird der Entwurf samt Begründung öffentlich ausgelegt. Hierauf wird durch Bekanntmac­hung hingewiese­n werden. Hainsfarth, 03.12.2019 Gemeinde Hainsfarth

Klaus Engelhardt 1. Bürgermeis­ter

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