Amtsblatt Nr. 73 – 5. Dez. 2019
1. Vorhabenbezogener Bebauungsplan für das Sondergebiet „Freiflächenphotovoltaikanlage Hainsfarth Nord.“2. Aufstellung einer Einbezugssatzung Römerstraße in Hainsfarth Bekanntmachung 1. Vorhabenbezogener Bebauungsplan für das Sondergebiet „Freiflächenphotovoltaikanlage Hainsfarth Nord“in der Gemeinde Hainsfarth; Bekanntmachung und Inkrafttreten nach § 10 Abs. 3 BauGB
Der Gemeinderat Hainsfarth hat in seiner Sitzung vom 26.08.2019 den Bebauungs-plan für das Sondergebiet „Freiflächenphotovoltaikanlage Hainsfarth Nord“als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan für das Sondergebiet „Freiflächenphotovoltaikanlage Hainsfarth Nord“mit der Begründung in der Gemeindekanzlei Hainsfarth, Hauptstraße 4, 86744 Hainsfarth, und bei der Verwaltungsgemeinschaft Oettingen i. Bay. im Rathaus der Stadt Oettingen i. Bay., Schloßstraße 36, 1. Stock, Zimmer Nr. 101 (Sekretariat) während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1
Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Hainsfarth geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Hainsfarth, 05.12.2019 Gemeinde Hainsfarth Engelhardt 1. Bürgermeister 2. Aufstellung der Einbezugssatzung „Römerstraße“in der Gemeinde Hainsfarth; Bekanntmachung über die Absicht eine Einbezugssatzung aufzustellen (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch - BauGB - i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB)
Bekanntmachung
Der Gemeinderat Hainsfarth hat in seiner Sitzung vom 02.12.2019 die Aufstellung der Einbezugssatzung „Römerstraße“in der Gemeinde Hainsfarth nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und ohne Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2 a BauGB beschlossen.
Der Geltungsbereich der Einbezugssatzung „Römerstraße“ist wie folgt umgrenzt:
• im Norden durch die Südgrenze des Grundstückes Fl.Nr. 1/1 der Gemarkung Hainsfarth,
• im Osten durch die Westgrenze des Grundstückes Fl.Nr. 11 der Gemarkung Hainsfarth sowie eine gedachte Parallele im Abstand von 3 m östlich zur Ostgrenze der Grundstücke Fl.Nrn. 3 und 1/3 der Gemarkung Hainsfarth,
• im Süden durch die Römerstraße (Grundstück Fl.Nr. 311/2 der Gemarkung Hainsfarth) und die Nordgrenze des Grundstückes Fl.Nr. 7/1 der Gemarkung Hainsfarth,
• im Westen durch die Ostgrenze der Grundstücke Fl.Nrn. 3 und 1/3 der Gemarkung Hainsfarth:
und beinhaltet Teilflächen der Grundstücke Fl.Nrn. 6 und 7/1 sowie das Grundstück Fl.Nr. 7 jeweils der Gemarkung Hainsfarth.
Des Weiteren beschloss der Gemeinderat die Erstellung einer Ausgleichsflächenplanung. Der erforderliche Umfang bemisst sich nach dem Kompensationsbedarf aus der Aufstellung der Einbezugssatzung „Römerstraße“. In dem Gebiet sind Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) erforderlich. Die Ausgleichsflächenplanung ist in die Planung zur Aufstellung der Einbezugssatzung „Römerstraße“integriert. Die Ausgleichsfläche befindet sich auf dem Baugrundstück Fl.Nr. 7 der Gemarkung Hainsfarth.
Mit der Erstellung der Planung für die Aufstellung der Einbezugssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB wurde das Planungsbüro Godts, Römerstraße 6, 73467 Kirchheim am Ries beauftragt.
Sobald die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung aufgezeigt werden können, wird die Gemeinde Hainsfarth Ziele und Zwecke der Planung öffentlich darlegen und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben. Nach Erstellung der Planung wird der Entwurf samt Begründung öffentlich ausgelegt. Hierauf wird durch Bekanntmachung hingewiesen werden. Hainsfarth, 03.12.2019 Gemeinde Hainsfarth
Klaus Engelhardt 1. Bürgermeister