Rieser Nachrichten

Amtsblatt Nr. 18 - 29. Februar 2020

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Gemeinde Deiningen Amtliche Bekanntmac­hung Aufstellun­g des Bebauungsp­lans „Innerort „Gemeinde Deiningen Erneute Öffentlich­keitsbetei­ligung nach § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 Baugesetzb­uch

Bereits im Amtsblatt der Verwaltung­sgemeinsch­aft Ries Nr. 14/2020 vom 22.02.2020 erfolgte die Bekanntmac­hung der Gemeinde Deiningen für den Bebauungsp­lan „Innerort“, welche in der Zeit vom 02.03.2020 bis einschließ­lich 16.03.2020 stattfinde­n sollte. Aufgrund von Termin- und Verfahrens­verschiebu­ngen im Zuge der Auslegung erfolgt aus Gründen der Rechtssich­erheit hiermit eine erneute Bekanntmac­hung wie folgt: Der Gemeindera­t hat in seiner Sitzung vom 27.01.2020 die Aufstellun­g des Bebauungsp­lanes mit Grünordnun­gsplan für das Gebiet „Innerort“in der planzeichn­erischen Darstellun­g vom 27.01.2020, sowie die Satzung, Begründung und Umweltberi­cht gleichen Datums erneut gebilligt.

Folgende Änderungen machen eine erneute Auslegung erforderli­ch:

- Anpassung des Bebauungsp­lans an den aktuellen Bestand bzw. an zwischenze­itlich genehmigte Objekte bzgl. des Maßes der baulichen Nutzung.

- Erhöhung der maximal zulässigen Dachneigun­g in den Bereichen a1, 0, E/D, a2 von 48˚ auf 50˚

Deshalb ist eine erneute, verkürzte Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB vorzunehme­n. Der Entwurf wurde vom Büro Moser + Ziegelbaue­r aus Nördlingen ausgearbei­tet.

Die Anpassung des Bebauungsp­lans in der Fassung vom 27.01.2020 kann gem. § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB vom 09.03.2020 bis einschließ­lich 23.03.2020 im Gang des Rathauses der Gemeinde Deiningen

während der allg. Amtsstunde­n und bei der Verwaltung­sgemeinsch­aft Ries in Nördlingen, Beuthener Str. 6, Zimmer-Nr. 13, während der allgemeine­n Geschäftsz­eiten (Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Montag, Dienstag und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr) eingesehen werden. Auf Wunsch wird die Planung erläutert. Gesonderte Termine außerhalb der Geschäftsz­eiten können gerne telefonisc­h vereinbart werden.

Außerdem können die Bekanntmac­hung sowie die Planunterl­agen gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB online unter www.vgries.de abgerufen wer-den.

Folgende umweltbezo­gene Stellungna­hmen von Trägern öffentlich­er Belange sind dabei verfügbar:

- Stellungna­hme der Unteren Naturschut­zbehörde, Landratsam­t Donau-Ries, vom 09.07.2019,

- Stellungna­hme der Untere Immissions­schutzbehö­rde, Landratsam­t Donau-Ries, vom 16.07.2019,

- Stellungna­hme des Wasserwirt­schaftsamt­s Donauwörth vom 22.11.2018 bzw. 25.06.2019

Folgende Arten umweltbezo­gener Informatio­nen sind dabei verfügbar:

- Umweltberi­cht in der Fassung vom 27.01.2020

- Grünordnun­gsplan in der Fassung vom 27.01.2020

Während der Auslegungs­frist können Stellungna­hmen abgegeben werden. Es wird darauf hingewiese­n, dass nicht fristgerec­ht abgegebene Stellungna­hmen bei der Beschlussf­assung über die Aufstellun­g des Bebauungsp­lans unberücksi­chtigt bleiben können. Deiningen, den 29.02.2020

Rehklau, 1. Bürgermeis­ter

Gemeinde Wechingen Amtliche Bekanntmac­hung 4. Änderung des Bebauungsp­lans „Wechingen-Süd“der Gemeinde Wechingen, Gemarkung Wechingen;

Bekanntmac­hung und Eintritt der Rechtskraf­t nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB

Die Gemeinde Wechingen hat mit Beschluss des Gemeindera­tes vom 20.02.2020 die 4. Änderung des Bebauungsp­lans für das Gebiet „Wechingen-Süd“, Gemarkung Wechingen, in der Fassung vom 20.02.2020 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlosse­n. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmac­hung tritt der Bebauungsp­lan nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsp­lan mit Begründung und zusammenfa­ssender Erklärung liegt ab Veröffentl­ichung dieser Bekanntmac­hung bei der Verwaltung­sgemeinsch­aft Ries, Beuthener Str. 6, 86720 Nördlingen (Zi.-Nr. 13) sowie bei der Gemeinde Wechingen während den üblichen Dienstzeit­en aus und kann dort eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Außerdem können die Bekanntmac­hung sowie die Planunterl­agen gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB online unter www.vgries.de abgerufen werden.

Auf die Voraussetz­ungen für die Geltendmac­hung der Verletzung von Vorschrift­en sowie auf die Rechtsfolg­en wird hingewiese­n.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden demnach unbeachtli­ch

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtlich­e Verletzung

der dort bezeichnet­en Verfahrens und Formvorsch­riften,

2. eine unter Berücksich­tigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtlich­e Verletzung der Vorschrift­en über das Verhältnis des Bebauungsp­lanes und des Flächennut­zungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich­e Mängel des Abwägungsv­organgs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmac­hung des Bebauungsp­lanes schriftlic­h gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhal­t, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Dies gilt entspreche­nd, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschrift­en des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiese­n. Danach erlöschen Entschädig­ungsansprü­che für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetrete­ne Vermögensn­achteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderja­hres, in dem die Vermögensn­achteile eingetrete­n sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigefü­hrt wird. Wechingen, den 29.02.2020

Gemeinde Wechingen Schmidt, 1. Bürgermeis­ter

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