Amtsblatt Nr. 18 - 29. Februar 2020
Gemeinde Deiningen Amtliche Bekanntmachung Aufstellung des Bebauungsplans „Innerort „Gemeinde Deiningen Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
Bereits im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ries Nr. 14/2020 vom 22.02.2020 erfolgte die Bekanntmachung der Gemeinde Deiningen für den Bebauungsplan „Innerort“, welche in der Zeit vom 02.03.2020 bis einschließlich 16.03.2020 stattfinden sollte. Aufgrund von Termin- und Verfahrensverschiebungen im Zuge der Auslegung erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit hiermit eine erneute Bekanntmachung wie folgt: Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 27.01.2020 die Aufstellung des Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan für das Gebiet „Innerort“in der planzeichnerischen Darstellung vom 27.01.2020, sowie die Satzung, Begründung und Umweltbericht gleichen Datums erneut gebilligt.
Folgende Änderungen machen eine erneute Auslegung erforderlich:
- Anpassung des Bebauungsplans an den aktuellen Bestand bzw. an zwischenzeitlich genehmigte Objekte bzgl. des Maßes der baulichen Nutzung.
- Erhöhung der maximal zulässigen Dachneigung in den Bereichen a1, 0, E/D, a2 von 48˚ auf 50˚
Deshalb ist eine erneute, verkürzte Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB vorzunehmen. Der Entwurf wurde vom Büro Moser + Ziegelbauer aus Nördlingen ausgearbeitet.
Die Anpassung des Bebauungsplans in der Fassung vom 27.01.2020 kann gem. § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB vom 09.03.2020 bis einschließlich 23.03.2020 im Gang des Rathauses der Gemeinde Deiningen
während der allg. Amtsstunden und bei der Verwaltungsgemeinschaft Ries in Nördlingen, Beuthener Str. 6, Zimmer-Nr. 13, während der allgemeinen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Montag, Dienstag und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr) eingesehen werden. Auf Wunsch wird die Planung erläutert. Gesonderte Termine außerhalb der Geschäftszeiten können gerne telefonisch vereinbart werden.
Außerdem können die Bekanntmachung sowie die Planunterlagen gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB online unter www.vgries.de abgerufen wer-den.
Folgende umweltbezogene Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange sind dabei verfügbar:
- Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde, Landratsamt Donau-Ries, vom 09.07.2019,
- Stellungnahme der Untere Immissionsschutzbehörde, Landratsamt Donau-Ries, vom 16.07.2019,
- Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Donauwörth vom 22.11.2018 bzw. 25.06.2019
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind dabei verfügbar:
- Umweltbericht in der Fassung vom 27.01.2020
- Grünordnungsplan in der Fassung vom 27.01.2020
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans unberücksichtigt bleiben können. Deiningen, den 29.02.2020
Rehklau, 1. Bürgermeister
Gemeinde Wechingen Amtliche Bekanntmachung 4. Änderung des Bebauungsplans „Wechingen-Süd“der Gemeinde Wechingen, Gemarkung Wechingen;
Bekanntmachung und Eintritt der Rechtskraft nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB
Die Gemeinde Wechingen hat mit Beschluss des Gemeinderates vom 20.02.2020 die 4. Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet „Wechingen-Süd“, Gemarkung Wechingen, in der Fassung vom 20.02.2020 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung liegt ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Verwaltungsgemeinschaft Ries, Beuthener Str. 6, 86720 Nördlingen (Zi.-Nr. 13) sowie bei der Gemeinde Wechingen während den üblichen Dienstzeiten aus und kann dort eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Außerdem können die Bekanntmachung sowie die Planunterlagen gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB online unter www.vgries.de abgerufen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden demnach unbeachtlich
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung
der dort bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Wechingen, den 29.02.2020
Gemeinde Wechingen Schmidt, 1. Bürgermeister