Friedhofsgebühren steigen in Oettingen
Nach neun Jahren passt die Stadt die Friedhofsgebührensatzung an. Auch die Satzung der Ruhestätte selbst wird überarbeitet. Ein Überblick
Oettingen Weil die Beerdigungskultur im Wandel ist und einige Bereiche im Friedhof erneuert werden müssen, hat die Stadtverwaltung in Oettingen in den vergangenen Jahren ein umfangreiches Friedhofskonzept erarbeitet. Einige Teile davon sind bereits umgesetzt worden, unter anderem die Einrichtung der neuen Urnengräber. Manche Maßnahmen stehen noch an. Die Stadt hat nun auch die Friedhofssatzung angepasst und die dazugehörigen Gebühren angehoben.
In der jüngsten Stadtratssitzung stellt Günther Schwab die wesentlichen Neuerungen vor. Die Ausarbeitung geht laut den Angaben des Geschäftsstellenleiters der Verwaltungsgemeinschaft Oettingen auf Carina Keßler im Friedhofsamt zurück. Vieles beziehe sich auf die Mustersatzung und hänge nicht mit einem aktuellen Anlass zusammen, stellt Schwab zu Beginn klar. So hafteten Gewerbetreibende für alle Schäden, die auf dem Friedhof verursacht werden. Sollte dauerhaft dagegen verstoßen werden, kann die Friedhofsverwaltung die Nutzung untersagen. Schwab zählte sodann die neuen Grabarten auf: Urnengemeinschaftsgrabstätten, Urnenreihengrabstätten mit Einfassung und ohne, Baumurnengrabstätten, Urneneinzelgrabstätten. Im oberen Bereich des Friedhofs gebe es im neuen Urnenfeld auch Mauerurnengrabstätten. In der Abteilung U seien keine Einzelgräber zugelassen. Über die Größe der Grabstätten informiert Schwab ebenfalls. So betrügen die Abstände, wenn ein neues Grab angelegt werde, 60 Zentimeter zum nächsten Grab. Die Gräber der Abteilung U hätten eine Länge von 2,70 Meter auf 1,80 Meter Breite.
In Bezug auf die Rechte an Grabstätten sprach Schwab die Verlängerung an. Das Nutzungsrecht an Grabstätten könne gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um mindestens weitere fünf Jahre verlängert werden, „wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt“, so steht es wortwörtlich in der Satzung.
Die Gräber müssen grundsätzlich gepflegt und instandgehalten werden. Spätestens sechs Monate nach der Beisetzung oder nach der Verleihung des Nutzungsrechts müsse das Grab hergerichtet oder gärtnerisch angelegt werden. Provisorische Holzkreuze sollen spätestens nach zwei Jahren entfernt sein. Zur Gestaltung sind des Weiteren Gewächse zu verwenden, die benachbarte Gräber oder Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf nicht höher als einen Meter sein. Hochgewachsene Gehölze wie Zwergsträucher oder Bäume sind nicht erlaubt.
Der Geschäftsstellenleiter erläuterte außerdem, dass die Stadt auf dem Friedhof keine Möglichkeit zur Verfügung stellt, um Kränze zu entsorgen. Darüber hinaus muss jeder Grabstein vom Friedhofsamt genehmigt werden, die Stadt verlangt dafür eine extra Gebühr.
In den vergangenen Jahren, so schildert es Schwab, hätten fremde Bestatter immer wieder versucht, die Nutzungsgebühr für das Leichenhaus zu umgehen. Das bedeutet, dass die Regelung, den zu Bestattenden 24 Stunden vorher zu überbringen, manchmal nicht eindauerhaft gehalten wurde. Schwab erinnerte an den „Leichenhausbenutzungszwang“.
Der Vorschlagsbeschluss zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung ist in mehreren Sitzungen vorberaten worden, schildert Bürgermeister Thomas Heydecker. In den Augen des Gremiums sei es die fairste Vorgehensweise gewesen, die Gebühren zunächst nicht auf einmal anzuheben, sondern mit einer jährlichen Dynamik. Für die nächsten drei Jahre steigen die Gebühren somit jeweils um zehn Prozent. Der Stadtrat stimmt sowohl der neuen Friedhofssatzung als auch der Friedhofsgebührensatzung einstimmig zu.
Auszüge aus der neuen Gebührensatzung: Die Gebühr für ein Erdgrab steigt von 830 auf 877 Euro. Die Beisetzung einer Urne mit Trauerfeier kostet 350 statt bisher 320 Euro. Für die Benutzung der Friedhofskapelle kalkuliert die Stadt 187 statt bisher 100 Euro. Die Kosten für die Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten steigt von 190 auf 330 Euro. Die Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Die bisherige Satzung hat neun Jahre gegolten.