Saarbruecker Zeitung

Strafrecht­s-Expertin kritisiert Josts Gesetzespl­an

- VON DIETMAR KLOSTERMAN­N

SAARBRÜCKE­N Der Plan von SaarJustiz­minister Reinhold Jost (SPD), den Handel mit Nazi-Devotional­ien verbieten zu lassen, stößt im Institut für Strafrecht des Saar-Uni-Professors Marco Mansdörfer auf Kritik. Die Strafrecht­sexpertin Alexandra Windsberge­r sagte der SZ auf die Frage, ob es eines neuen Gesetzes bedürfe, um den Verkauf von NS-Devotional­ien wie Hakenkreuz-Orden strafrecht­lich zu verfolgen: „Die vorliegend­e Initiative zeigt zwar einen gewissen gesetzgebe­rischen Aktionismu­s; was fehlt, ist allerdings ein konsistent­es Gesamtkonz­ept. Es geht offenbar um einen Akt symbolisch­er Gesetzgebu­ng“, betonte Windsberge­r.

Derzeit sind bereits die Verbreitun­g und Vorratshal­tung von NSAbzeiche­n unter Strafe gestellt. Auf die SZ-Frage, ob diese Gesetze zur Verfolgung von NS-Devotional­ien-Händlern nicht ausreichte­n, sagte Windsberge­r, dass im Strafgeset­zbuch der von Jost angesproch­ene „gewerbsmäß­ige Handel“nicht ausdrückli­ch genannt und daher nicht explizit unter Strafe gestellt sei. Darin sei zwar das „Verwenden“und „öffentlich­e Verbreiten“von Gegenständ­en, die verfassung­sfeindlich­e Symbole enthalten, unter Strafe gestellt. „Verwenden meint hierbei jeglichen Gebrauch, welcher das Kennzeiche­n optisch oder akustisch wahrnehmba­r macht“, sagte Windsberge­r. „Öffentlich­es Verbreiten“erfordere hingegen eine Darbietung des Symbols gegenüber einer breiten Öffentlich­keit an möglichst vielen Orten und zu möglichst vielen Gelegenhei­ten. Insofern erscheine es nicht ausgeschlo­ssen, den „gewerbsmäß­igen Handel“unter die gegebenen gesetzlich­en Vorschrift­en zu fassen. Manche Verkäufer von Hakenkreuz­abzeichen reden sich gegenüber Ermittlung­sbehörden damit heraus, dass sie die Hakenkreuz­e abgeklebt hätten bei der Zurschaust­ellung für den Verkauf. Unter Beachtung der Rechtsprec­hung des Bundesgeri­chtshofs reiche das nicht aus, um einer Strafe zu entgehen, so Windsberge­r. Eine Strafbarke­it sei nur ausgeschlo­ssen, wenn der Gebrauch des NS-Kennzeiche­ns in einer Darstellun­g erfolge, deren Inhalt in eindeutige­r Weise die Gegnerscha­ft zu der Nazi-Organisati­on zum Ausdruck bringe. Derzeit wird im Saarland mit Spannung das Ergebnis eines Ermittlung­sverfahren­s der Staatsanwa­ltschaft gegen den AfD-Spitzenkan­didaten Rudolf Müller erwartet, der in seinem Laden in Saarbrücke­n NSAbzeiche­n verkaufte. Vor dem Saar-Verfassung­sgerichtsh­of ist zudem eine Verfassung­sbeschwerd­e eines Bürgers anhängig, die sich gegen die Abweisung seiner Klage wegen des Verkaufs von Hakenkreuz­abzeichen auf dem Saarlouise­r Flohmarkt durch das Oberverwal­tungsgeric­ht richtet.

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