BHG: Eigentümer dürfen Bodenbelag frei wählen
Karlsruhe. Wohnungseigentümer können sich ihre Bodenbeläge frei aussuchen. Die Bewohner darunter können nicht auf einem leisen Teppich bestehen, entschied gestern der Bundesgerichtshof (BGH, Az: V ZR 73/14). Danach müssen Eigentümer Schallschutzregelungen nur insoweit beachten, als sie bereits bei Errichtung des Gebäudes galten. Allerdings könne eine Wohnungseigentümergemeinschaft gegebenenfalls auch strengeren Lärmschutz vereinbaren.
Im Streitfall ging es um eine 2006 verkaufte Wohnung in einem in den 1970er Jahren errichteten Hochhaus in SchleswigHolstein. Die Käufer ließen den dort verlegten Teppich herausreißen und Parkett verlegen. Zu Recht, urteilten nun die Bundesrichter. afp