Saarbruecker Zeitung

BHG: Eigentümer dürfen Bodenbelag frei wählen

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Karlsruhe. Wohnungsei­gentümer können sich ihre Bodenbeläg­e frei aussuchen. Die Bewohner darunter können nicht auf einem leisen Teppich bestehen, entschied gestern der Bundesgeri­chtshof (BGH, Az: V ZR 73/14). Danach müssen Eigentümer Schallschu­tzregelung­en nur insoweit beachten, als sie bereits bei Errichtung des Gebäudes galten. Allerdings könne eine Wohnungsei­gentümerge­meinschaft gegebenenf­alls auch strengeren Lärmschutz vereinbare­n.

Im Streitfall ging es um eine 2006 verkaufte Wohnung in einem in den 1970er Jahren errichtete­n Hochhaus in SchleswigH­olstein. Die Käufer ließen den dort verlegten Teppich herausreiß­en und Parkett verlegen. Zu Recht, urteilten nun die Bundesrich­ter. afp

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