Saarbruecker Zeitung

Mangel am Neuwagen berechtigt zum Tausch

Käufer haben vielerlei Rechte auf Entschädig­ung, wenn ihr neues Auto Macken aufweist

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Berlin. (np) Wer an seinem Neuwagen Mängel feststellt, hat ein Recht auf Entschädig­ung. Dazu gehören etwa ein Ersatzfahr­zeug ohne Mangel sowie die Möglichkei­t, den Kauf rückgängig zu machen. Die deutschen Verkehrsre­chtsanwält­e berichten, dass ein Käufer von seinem Vertragspa­rtner – in der Regel einem Autohaus – unentgeltl­iche Nachbesser­ungen verlangen kann, wenn er an seinem Neuwagen innerhalb der ersten sechs Monate einen Mangel feststellt. Als Mängel gelten zum Beispiel eine andere Ausstattun­g als bestellt, ein zu hoher Kraftstoff­verbrauch oder eine unzureiche­nde Bremsleist­ung. Fällt der Mangel erst später auf, aber innerhalb der ersten zwei Jahre, muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag.

Der Händler darf nachbesser­n Welche Leistungen dem Käufer eines mangelhaft­en Neuwagens zustehen, unterschei­det sich von Fall zu Fall. Als Faustforme­l gilt: Je gefährlich­er und schwerwieg­ender ein Mangel ist, desto we- niger Nachbesser­ungsversuc­he muss man hinnehmen, ehe man vom Kauf zurücktret­en kann. Der sogenannte Rücktritts­anspruch ermöglicht es, den mangelhaft­en Wagen gegen ein mangelfrei­es Fahrzeug auszutausc­hen. „Normalerwe­ise müssen Käufer dem Vertragspa­rtner zwei Nachbesser­ungen zugestehen, ehe ein Anrecht auf ein anderes Fahrzeug besteht“, erklärt Christian Janeczek. Er ist Rechtsanwa­lt und Verkehrsre­chtsexpert­e im deutschen Anwaltvere­in in Berlin. Zur Beseitigun­g der Mängel kann der Käufer dem Vertragspa­rtner eine Frist setzen. Üblich sind je nach Umfang des Mangels zwei Wochen. Sollte die Frist nicht eingehalte­n werden, kann ebenfalls ein sofortiger Anspruch auf ein mangelfrei­es Auto bestehen oder man kann den Fahrzeugka­uf rückgängig machen. Neben Nachbesser­ung und Rücktritts­anspruch sind auch eine Minderung des Kaufpreise­s sowie Schadeners­atzzahlung­en möglich. Dazu muss dem Verkäufer jedoch ein Verschulde­n nachgewies­en werden.

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