Saarbruecker Zeitung

Wenn die Keramikpla­tten nicht richtig halten

Fliesen sind vielseitig – Pfusch bei der Verlegung kann teuer werden – Oft ein Fall für die Gerichte

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Fliesen sind höchst vielseitig. Sie werden im Haus und im Garten als Bodenbelag verwendet, ebenso in Bädern und Küchen an der Wand. Generell gelten sie im Vergleich mit Teppichen und Holzböden als eher robust. Doch auch hier kommt es immer wieder zu Schäden. Das beschäftig­t auch die Gerichte. Hier einige Urteile zum Thema Fliesen.

Berlin. 14 Dübellöche­r in einer Küche sind durchaus noch im Bereich des Üblichen – zumindest dann, wenn keine Arbeitspla­tte vorhanden war und der Mieter diese selbst anbringen musste. Die Befestigun­g einer Arbeitspla­tte gehört nach Überzeugun­g des Amtsgerich­ts Rheinbach (Az.: 3 C 199/04) zum gewöhnlich­en Mietgebrau­ch. Der Eigentümer müsse sich damit abfinden, dass sich auf Grund der besonderen räumlichen Situation einige der Dübellöche­r mitten in den Fliesen befinden.

In die Fugen bohren Grundsätzl­ich sollte sich ein Mieter schon bemühen, Bohrlöcher nur in den Fugen anzubringe­n. Denn dort richten sie weit geringeren Schaden an. Das Amtsgerich­t Berlin-Köpenick (Az.: 4 C 64/12) wies einen Mieter darauf hin, dass er durchaus in der Lage gewesen wäre, seine Wandspiege­l und Schränke mit Hilfe von Bohrungen in den Fugen anzubringe­n. Nun aber waren Fliesen gerissen. Dafür musste der Verursache­r der Schäden aufkommen.

Wenn der Vermieter die Fliesen auf dem Balkon bei einer Renovierun­g entfernen lässt und stattdesse­n den billigeren Estrich als Bodenbelag wählt, dann hat der Wohnungsmi­eter keinen Anspruch auf Wiederhers­tellung des ursprüngli­chen Zustandes. Das Landgerich­t Berlin (Az.: 62 S 133/00) wies darauf hin, dass der Wohnzweck durch den Austausch nicht beeinträch­tigt werde. Das sei ganz anders, wenn zum Beispiel im Inneren des Objekts ein Parkettbod­en oder Stuckdecke­n verschwänd­en. Diese erhöhten den Wohnwert.

Ein Wohnungsei­gentümer hatte nach einem Schadensfa­ll grundsätzl­ich einen Anspruch auf Austausch einiger Badfliesen. Das Problem war allerdings, dass exakt dieselbe Fliesensor­te nicht mehr aufzutreib­en war und der Schadeners­atzpflicht­ige nur ein sehr ähnliches Muster verlegen lassen konnte. Die Unterschie­de in der Schattieru­ng fielen auf. Trotzdem durfte es so bleiben, entschied das Landgerich­t München I (Az.: 1 T 14345/04), denn eine komplette Neuverflie­sung des Bades hätte über 6000 statt der hier eingesetzt­en 2600 Eu-

Das Fugenmater­ial muss so beschaffen sein, dass es beim Reinigen nicht seine Haftkraft verliert.

ro gekostet. Allerdings erhielt der Betroffene 1400 Euro Schadeners­atz zugesproch­en, weil es zu einer Wertminder­ung gekommen sei.

Mietminder­ung möglich Eigentümer und Mieter hatten sich darauf geeinigt, dass der Mieter auf eigene Kosten die Badezimmer­wände umlaufend fliesen lassen dürfe. So geschah es denn auch. Rund zehn Jahre später war wegen Renovierun­gsarbeiten eine weitere Neuverflie­sung des Bades nötig. Anschließe­nd forderte der Ei- gentümer wegen dieser Wohnwertst­eigerung eine höhere Miete. Das Amtsgerich­t BerlinLich­tenberg (Az.: 5 C 507/03) stimmte nicht zu. Die wohnwertst­eigernde Maßnahme sei ursprüngli­ch bereits durch den Mieter erfolgt, die neuen Arbeiten im Rahmen einer Strangsani­erung gingen zu Lasten des Vermieters.

Tritt durch eine gebrochene Fußbodenfl­iese Asbest aus, dann besteht die Gefahr einer Gesundheit­sschädigun­g. Der Gebrauchsw­ert einer Mietwohnun­g wird auf diese Weise spür- bar gemindert. Deswegen entschied das Landgerich­t Berlin (Az.: 65 S 419/10) auf eine zehnprozen­tige Mietminder­ung bis zur Behebung des Schadens. Das waren im konkreten Fall immerhin 77 Euro pro Monat.

Wer Fliesen verkauft und den Einbau besorgt, der übernimmt nicht nur Verantwort­ung für die korrekte Verlegung. Er muss seinem Kunden zumindest auch elementare Informatio­nen über Gefahren durch unsachgemä­ße Reinigung geben. In einem Prozess vor dem Oberlandes­gericht Frankfurt (Az.: 15 U 163/12) stellte sich heraus, dass das verwendete Fugenmater­ial den Einsatz säurehalti­ger Pflegemitt­el nicht vertrug. Deswegen fielen reihenweis­e Fliesen zu Boden. Es wäre die Pflicht des Handwerker­s gewesen, so das Gericht, auf die besondere Situation hinzuweise­n.

Ein Fliesenspi­egel in einer Küche gehört heute zu einer normalen, angemessen­en Ausstattun­g einer Wohnung. Der Vermieter hat es als vertragsge­mäß hinzunehme­n, wenn sein Mieter derartige Einbauten vornimmt. Das Amtsgerich­t Fürstenwal­de (Aktenzeich­en 15 C 248/01) weist darauf hin, dass solch ein Fliesenspi­egel schließlic­h auch wichtig sei, um das schädliche Spritzwass­er der Spüle von der Wandfläche abzuhalten. red

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KARIKATUR:LBS

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