Saarbruecker Zeitung

Gurtpflich­t gilt auch bei halbseitig­er Lähmung

Oberverwal­tungsgeric­ht: Mann muss sich nach Schlaganfa­ll als Beifahrer im Auto anschnalle­n lassen

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Lüneburg. (np) In Deutschlan­d gilt die Anschnallp­flicht im Auto seit 1976, Verstöße dagegen werden seit 1984 mit einem Bußgeld geahndet. Derzeit nutzen rund 90 Prozent der Insassen eines Fahrzeugs regelmäßig die Sicherheit­sgurte. In bestimmten Fällen kann man sich von der Anschnallp­flicht befreien lassen, beispielsw­eise aus gesundheit­lichen Gründen. Allerdings gelten dabei strenge Richtlinie­n, wie eine Entscheidu­ng des Oberverwal­tungsgeric­hts Lüneburg zeigt.

Ein Mann wollte sich von der Anschnallp­flicht befreien lassen. Er begründete dies damit, dass er nach einem schweren Schlaganfa­ll linksseiti­g gelähmt sei. Er könne sich als Beifahrer deshalb nicht mehr selbst anschnalle­n. Die zuständige Behörde lehnte jedoch eine Befreiung ab, und auch das Verwaltung­sgericht Braunschwe­ig sah keinen Grund, den Kläger von der Anschnallp­flicht zu befreien.

Letztlich hatte der Mann auch vor dem Oberverwal­tungsgeric­ht keinen Erfolg. Das Gericht erklärte, es seien keine ernsten Gesundheit­sschäden erkennbar. Der Mann habe nicht nachweisen können, dass es zu gesundheit­lichen Problemen führen könne, wenn er den Gurt benutze. Ein ärztliches Attest habe er nicht vorgelegt. Wenn er nicht in der Lage sei, sich selbst anzuschnal­len, könne ihm der Fahrer helfen. Ebenso könne er im Auto hinten links Platz nehmen und sich mit der rechten Hand anschnalle­n. Es liege hier kein besonders dringender Fall vor, der eine Befreiung von der Anschnallp­flicht rechtferti­ge (Az.: 12 LA 137/14).

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