Gurtpflicht gilt auch bei halbseitiger Lähmung
Oberverwaltungsgericht: Mann muss sich nach Schlaganfall als Beifahrer im Auto anschnallen lassen
Lüneburg. (np) In Deutschland gilt die Anschnallpflicht im Auto seit 1976, Verstöße dagegen werden seit 1984 mit einem Bußgeld geahndet. Derzeit nutzen rund 90 Prozent der Insassen eines Fahrzeugs regelmäßig die Sicherheitsgurte. In bestimmten Fällen kann man sich von der Anschnallpflicht befreien lassen, beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen. Allerdings gelten dabei strenge Richtlinien, wie eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg zeigt.
Ein Mann wollte sich von der Anschnallpflicht befreien lassen. Er begründete dies damit, dass er nach einem schweren Schlaganfall linksseitig gelähmt sei. Er könne sich als Beifahrer deshalb nicht mehr selbst anschnallen. Die zuständige Behörde lehnte jedoch eine Befreiung ab, und auch das Verwaltungsgericht Braunschweig sah keinen Grund, den Kläger von der Anschnallpflicht zu befreien.
Letztlich hatte der Mann auch vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg. Das Gericht erklärte, es seien keine ernsten Gesundheitsschäden erkennbar. Der Mann habe nicht nachweisen können, dass es zu gesundheitlichen Problemen führen könne, wenn er den Gurt benutze. Ein ärztliches Attest habe er nicht vorgelegt. Wenn er nicht in der Lage sei, sich selbst anzuschnallen, könne ihm der Fahrer helfen. Ebenso könne er im Auto hinten links Platz nehmen und sich mit der rechten Hand anschnallen. Es liege hier kein besonders dringender Fall vor, der eine Befreiung von der Anschnallpflicht rechtfertige (Az.: 12 LA 137/14).