Einkaufswagen rammt geparktes Auto: Wer muss zahlen?
Gericht geht nicht von typischem Autounfall aus – Unvorsichtiger Kunde muss Schaden aus eigener Tasche begleichen
Stellt jemand einen Einkaufswagen neben seinem Auto ab, um einzuladen, sollte er darauf achten, dass sich das Gefährt nicht in Bewegung setzt und andere Autos beschädigt. Bei einem Schaden muss der Autofahrer persönlich für den Schaden geradestehen, denn seine Kfz-Haftpflichtversicherung muss nicht einspringen.
München. (np) Auf dem Parkplatz eines Supermarktes stellte ein Mann einen Einkaufswagen neben seinem Auto ab, um leere Getränkekisten aus seinem Kofferraum aufzuladen. Der Einkaufswagen kam auf dem abschüssigen
Der Kunde, nicht seine Kfz-Versicherung muss den Schaden bezahlen, wenn sein Einkaufswagen ein Auto beschädigt.
Parkplatz ins Rollen und stieß gegen ein anderes Fahrzeug. An dessen hinterer Seitentür entstand ein Schaden von 1638 Euro. Der unvorsichtige Fahrer meldete den Vorfall seiner Kfz-Haftpflichtversicherung. Diese wollte jedoch nicht zahlen, weil der Kunde den Unfall nicht mit seinem Auto verursacht hatte. Vor dem Amtsgericht München bekam die Versicherung Recht.
Die Richterin erklärte, die KfzHaftpflichtversicherung müsse nur für Unfälle aufkommen, die sich ereignen, wenn das Fahrzeug tatsächlich in Betrieb sei. Das sei im vorliegenden Fall nicht so ge- wesen; das Auto stand mit abgeschaltetem Motor auf dem Parkplatz. Daher habe das Auto mit der Sache nichts zu tun. Es habe sich also nicht um einen Autounfall gehandelt. Dass der Einkaufswagen davongerollt war, habe nichts mit „den typischen Gefahren bei der Bewegung eines Kraftfahrzeugs zu tun“.
Das Gericht verurteilte den Fahrer, den Schadenersatz selbst zu übernehmen. Der Mann habe beim Abstellen des Einkaufswagens nicht darauf geachtet, dass dieser sicher steht und nicht wegrollen kann. Das Urteil ist rechtskräftig (Az.: 343 C 28512/12).