Saarbruecker Zeitung

Kosten für Haushaltsh­ilfe und Pflege senken

Das Finanzamt erkennt viele Ausgaben hilfsbedür­ftiger Senioren und ihrer Kinder an

- Von dpa-Mitarbeite­rin Sandra Ketterer

Ältere Menschen brauchen oft Hilfe im Alltag, beim Kochen, Duschen oder Putzen. Das aber geht meist ins Geld, vor allem wenn man pflegebedü­rftig ist. Steuerzahl­er können sich einen Teil der anfallende­n Kosten vom Finanzamt erstatten lassen, doch einfach ist das nicht.

Braunschwe­ig. Zuerst sind es die hohen Fenster, dann die hintersten Ecken im Wohnzimmer. Wer älter wird, dem fallen alltäglich­e Arbeiten wie Fensterput­zen oder Staubsauge­n zunehmend schwer. Oft brauchen Senioren auch Hilfe beim Kochen, Einkaufen, dem Essen oder der Körperpfle­ge. Alle diese Hilfen gehen ins Geld.

Pflegebedü­rftige können ihre Kosten nachträgli­ch über die Steuererkl­ärung reduzieren. Gleiches gilt für Kinder, die ihre Eltern finanziere­n. Einfach macht es das Finanzamt den Betroffene­n jedoch nicht. „Dieser Bereich ist umkämpft wie sonst kaum einer“, sagt Christian Böke aus Braunschwe­ig, Vizepräsid­ent des Steuerbera­terverband­es Niedersach­sen/ Sachsen-Anhalt. Der Gesetzgebe­r sei sehr zögerlich bei Verbesseru­ngen für Pflegebedü­rftige. „Es hat vieler Gerichtsve­rfahren bedurft, bis sich etwas änderte.“

Wer nicht als pflegebedü­rftig eingestuft ist, aber Unterstütz­ung im Alltag braucht, kann vieles als haushaltsn­ahe Dienstleis­tung abrechnen. „Dazu zählen zum Beispiel eine Putzfrau, eine Haushaltsh­ilfe, die kocht und einkauft, oder auch ein ambulanter Pflegedien­st“, erläutert Tobias Gerauer von der

Pflege ist nicht nur zeitaufwen­dig, sie kann auch ins Geld gehen. Betroffene können sich zumindest einen Teil der Ausgaben vom Finanzamt zurückhole­n.

Lohnsteuer­hilfe München.

20 Prozent der Lohnkosten lassen sich direkt von der Steuerlast abziehen, allerdings maximal 4000 Euro pro Jahr. „Den Höchstbetr­ag von 4000 Euro erreichen diejenigen, die 20 000 Euro im Jahr für haushaltsn­ahe Dienstleis­tungen ausgeben“, rechnet Gerauer vor. Um die Ausgaben steuerlich geltend machen zu dürfen, muss der Rentner eine Rechnung erhalten und sie per Überweisun­g bezahlen. Beschäftig­e ein Pflegebedü­rftiger eine Hilfskraft aber als Minijobber, könne er maximal 510 Euro pro Jahr geltend machen, sagt Tobias Gerauer.

Kosten für einen Platz im Heim können Pflegebedü­rftige

Bayern

in unter bestimmten Bedingunge­n als außergewöh­nliche Belastunge­n absetzen. Zuvor müssen sie aber Pflegegeld­er der gesetzlich­en und möglicherw­eise der privaten Pflegevers­icherung abziehen, ebenso mögliche Kostenerst­attungen der Beihilfe, sagt Christina Georgiadis vom Lohnsteuer­hilfeverei­n Vereinigte Lohnsteuer­hilfe in Neustadt.

Außerdem zieht das Finanzamt eine sogenannte Haushaltse­rsparnis ab. „Der Fiskus geht nämlich davon aus, dass man durch die Aufgabe seiner Wohnung 8354 Euro pro Jahr spart“, sagt Georgiadis. Vom Restbetrag wiederum wird ein Eigenantei­l abgezogen, erläutert Christian Böke. Ein bis sieben Prozent der Gesamtein- künfte wertet der Fiskus als zumutbare Belastung, berechnet unter anderem durch das Gesamteink­ommen und die Zahl der Kinder. Diesen Eigenantei­l dürfe der Steuerzahl­er aber möglicherw­eise als haushaltsn­ahe Dienstleis­tung geltend machen, sagt Böke. „20 Prozent der Kosten werden direkt von den zu zahlenden Steuern abgezogen. Das ist schon attraktiv.“

Zieht ein Senior aus Altersgrün­den in ein Heim oder ein Betreutes Wohnen, kann er die Miete für sein Zimmer ebenso wenig geltend machen wie Ausgaben für Essen und Trinken. „Eventuell können aber Krankheits­kosten abgezogen werden und haushaltsn­ahe Dienstleis­tungen wie im Eigenheim auch“, erläutert Tobias Gerauer.

Müssen die Kinder Heimkosten für ihre Eltern tragen, dürfen sie diese ebenfalls teilweise von der Steuer absetzen. Auch hier kommt es darauf an, ob die Betroffene­n aus Alters- oder Krankheits­gründen umziehen. Ist ein Senior nicht pflegebedü­rftig, sind es maximal 8354 Euro pro Jahr als Unterhalts­zahlung, erklärt Böke. „Viel ist das nicht.“Der Betrag werde vom Gesamteink­ommen abgezogen, also der steuerlich­en Bemessungs­grundlage. „Das ist aber nur möglich, wenn der Senior weniger als 9188 Euro an eigenen Einkünften und Bezügen pro Jahr erhält“, sagt Christina Georgiadis.

Kommen Kinder für pflegebedü­rftige Eltern auf, lassen sich die Leistungen als außergewöh­nliche Belastunge­n geltend machen. „Wie immer wird hier natürlich die zumutbare Belastung berücksich­tigt, also ein Eigenantei­l abgezogen“, erklärt Böke. Dieser Eigenantei­l könne allerdings unter Umständen unter dem Punkt haushaltsn­ahe Dienstleis­tungen angegeben werden.

Übernehmen Kinder die Pflege ihrer Eltern selbst, dürfen sie den Pflegepaus­chbetrag von 924 Euro pro Jahr geltend machen. „Vorausgese­tzt der Senior hat die Pflegestuf­e III oder einen Behinderte­nausweis mit dem Merkzeiche­n H“, sagt Gerauer. Außerdem müsse die Pflege unentgeltl­ich erfolgen. Wer deutlich mehr ausgibt als den Pauschbetr­ag, kann die Kosten als außergewöh­nliche Belastung geltend machen. „Hierfür muss man sämtliche Belege aufheben und natürlich die zumutbare Belastung, den Eigenantei­l von ein bis sieben Prozent, abziehen“, so Gerauer.

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FOTO: MASCHA BRICHTA/DPA

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