Saarbruecker Zeitung

Warum manche Flüchtling­e jahrelang in Lebach festsitzen

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Täglich kommen neue Flüchtling­e in der Landesaufn­ahmestelle in Lebach an. Doch es gibt auch einige, die bereits seit Jahrzehnte­n dort leben. Der Saarländis­che Flüchtling­srat fordert, diesen Menschen eine Perspektiv­e zu bieten.

Saarbrücke­n. Der Saarländis­che Flüchtling­srat (SFR) mahnt, in der aktuellen Situation die geduldeten Flüchtling­e, die teilweise seit Jahrzehnte­n in der Landesaufn­ahmestelle in Lebach wohnen, nicht aus dem Blick zu verlieren. „Obwohl , Willkommen­skultur‘ in aller Munde ist, heißt die Botschaft für einen Großteil der Flüchtling­e nach wie vor: Du bist hier unerwünsch­t“, sagte Peter Nobert vom SFR. Dass in Lebach derzeit so viele Flüchtling­e seien, liege daran, dass die Landesaufn­ahmestelle seit Jahren als „Daueraufen­thaltsstät­te“zweckentfr­emdet worden sei.

Ein Beispiel sei der Fall des 35jährigen Hussain Raza Shah aus Pakistan, der bereits seit 15 Jahren in Lebach lebt. Shah floh nach eigenen Angaben als 20-Jähriger vor der sunnitisch­en terroristi­schen Vereinigun­g „Sipa-e-Sahaba“nach Deutschlan­d. Sein Asylantrag wurde abgelehnt. Da er keine Papiere besitzt, kann er jedoch nicht nach Pakistan abgeschobe­n werden. Die Behörden werfen ihm mangelnde „Mitwirkung bei der Beseitigun­g von Ausreisehi­ndernissen“vor: Er bemühe sich nicht genügend darum, beim pakistanis­chen Generalkon­sulat einen Pass zu bekommen. Deshalb wurde ihm die Arbeitserl­aubnis entzogen, die er zeitweise hatte.

„Es kann nicht sein, dass Flüchtling­e jahrzehnte­lang in Lebach festsitzen, ohne eine Per- spektive auf eine Aufenthalt­sgenehmigu­ng“, kritisiert­e Nobert. Auf wie viele Menschen das zutrifft, konnte er nicht sagen. Auch das Innenminis­terium hat dazu keine Zahlen. Über die Aufenthalt­sdauer werde keine Statistik geführt, erklärte eine Sprecherin.

Anfang August war das Aufenthalt­sgesetz geändert worden. Nun können Langzeit- Geduldete eine Aufenthalt­serlaubnis bekommen – vorausgese­tzt, sie leben seit acht Jahren in Deutschlan­d und können ihren Lebensunte­rhalt sichern. Allerdings gilt die Regelung nicht für Flüchtling­e, die wegen Täuschung über ihre Identität oder Verweigeru­ng der Passbescha­ffung nicht abgeschobe­n werden können. noe

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