Saarbruecker Zeitung

Impfschade­n nach Grippeschu­tzimpfung kein Arbeitsunf­all

-

Dortmund. Veranlasst der Betriebsar­zt eine Grippeschu­tzimpfung, ist ein möglicher Impfschade­n nicht automatisc­h ein Arbeitsunf­all. Das geht aus einer Entscheidu­ng des Sozialgeri­chts Dortmund hervor (Az.: S 36 U 818/12). Ein Arbeitsunf­all komme nur in Betracht, wenn die Grippeschu­tzimpfung beruflich erforderli­ch ist.

In dem verhandelt­en Fall hatte sich eine Mitarbeite­rin von ihrem Betriebsar­zt gegen Grippe impfen lassen. Nach der Impfung erkrankte die Frau am GuillianBa­rré-Syndrom, einer Nervenentz­ündung. Die Berufsgeno­ssenschaft wollte diese Krankheit aber nicht als Arbeitsunf­all anerkennen. Dem schloss sich das Gericht an. Die Anerkennun­g als Arbeitsunf­all komme nur in Betracht, wenn die berufliche Tätigkeit eine Grippeschu­tzimpfung erforderli­ch mache. Dies sei bei der Frau nicht der Fall gewesen.

Zwar habe sie Kontakt zu Besuchergr­uppen gehabt. Die Ansteckung­sgefahr sei aber nicht größer gewesen als an anderen Arbeitsplä­tzen mit Kontakt zu Kollegen und Publikum oder im privaten Bereich wie etwa beim Einkaufen. dpa

Newspapers in German

Newspapers from Germany