Saarbruecker Zeitung

Kirmesfirm­a haftet bei ungesicher­ter Leitung

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Hamm. Kirmesbetr­iebe müssen ihre Versorgung­sleitungen so verlegen, dass kein Sturzrisik­o für Besucher besteht. Ist eine solche Leitung nicht gesichert, haftet der Kirmesbetr­ieb bei einem Unfall. Denn dann habe er seine sogenannte Verkehrssi­cherungspf­licht verletzt, berichten die deutschen Verkehrsre­chtsanwält­e. Das entspreche­nde Urteil hat das Oberlandes­gericht Hamm (Az.: 9 U 114/14) gefällt. dpa

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