Kirmesfirma haftet bei ungesicherter Leitung
Hamm. Kirmesbetriebe müssen ihre Versorgungsleitungen so verlegen, dass kein Sturzrisiko für Besucher besteht. Ist eine solche Leitung nicht gesichert, haftet der Kirmesbetrieb bei einem Unfall. Denn dann habe er seine sogenannte Verkehrssicherungspflicht verletzt, berichten die deutschen Verkehrsrechtsanwälte. Das entsprechende Urteil hat das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 9 U 114/14) gefällt. dpa