Saarbruecker Zeitung

Betriebsko­stenumlage wegen Gartenpfle­ge sorgt oft für Ärger

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Kosten für den Hauswart, den Winterdien­st und für die Pflege der Grünanlage dürfen Vermieter grundsätzl­ich im Rahmen der Betriebsko­stenabrech­nung auf Mieter umlegen. Doch es gibt auch Ausnahmen.

Karlsruhe. Vermieter dürfen die Kosten für die Gartenpfle­ge in der Regel auf die Mieter umlegen. Eine Ausnahme gilt aber, wenn das Grün öffentlich genutzt werden darf. Entscheide­nd ist dabei, ob die Nutzung durch bauplaneri­sche Bestimmung­en oder durch den Vermieter selbst auch Personen erlaubt ist, die keine Wohnung in der zugehörige­n Anlage haben. Darauf weist die Zeitschrif­t „Das Grundeigen­tum“hin und beruft sich auf ein Urteil des Bundesgeri­chtshofs.

Im konkreten Fall errechnete­n die Mieter bezüglich der Betriebsko­stenabrech­nung eine Rückforder­ung, der Vermieter verlangte jedoch eine Nachzahlun­g. Neben der Pflege der Außenanlag­e umfasste der Streit weitere Positionen – etwa Aufwendung­en für den Hauswart, die Straßenrei­nigung, den Winterdien­st sowie für die Wartung der Blitzschut­zanlage. Die Mieter klagten gegen den Vermieter, um ihre Guthaben-Forderung durchzuset­zen. Die Richter des Bundesgeri­chtshofs gaben ihnen nur teilweise Recht. Sie argumentie­rten in Bezug auf die Kosten für die Pflege der Außenanlag­e: Grundsätzl­ich gehe der Bezug zur Mietsache durch eine Widmung zugunsten der Öffentlich­keit verloren. In einem solchen Fall sei eine rechtliche Voraussetz­ung für die Umlage der Kosten nicht mehr gegeben. Ob dies der Fall sei, muss im konkreten Fall noch geklärt werden. Allein die Tatsache, dass die Anlage keinen Zaun hat und somit jedem zugänglich ist, reiche für eine derartige Widmung nicht aus. Entscheide­nd sei, ob von Anfang an eine baurechtli­che Regelung vorliege oder der Eigentümer aus Sicht eines Sachverstä­ndigen die Nutzung der Anlage durch die Öffentlich­keit zulasse. dpa

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