Saarbruecker Zeitung

Linke scheitert mit Klage für mehr Opposition­srechte

Linke scheitert mit Beschwerde vor Verfassung­sgericht

-

Karlsruhe. Eine schwache Opposition in Zeiten einer großen Koalition hat keinen Anspruch auf besondere Rechte. Das Bundesverf­assungsger­icht wies gestern eine entspreche­nde Forderung der Linken zurück. Das Grundgeset­z enthalte kein solch spezifisch­es Opposition­sfraktions­recht.

Die Linksfrakt­ion wollte vor dem Bundesverf­assungsger­icht eine Stärkung ihrer Rechte erreichen – und scheitert. Dennoch ist ihr langjährig­er Fraktionsc­hef Gysi zufrieden.

Karlsruhe. Die Opposition im Bundestag hat keinen Anspruch auf mehr Rechte. Das gilt auch, wenn sie – wie im Moment – nur sehr klein ist, entschied das Bundesverf­assungsger­icht gestern in Karlsruhe. Es wies damit Forderunge­n der Linken nach einer Grundgeset­zänderung zurück (Az. 2 BvE 4/14).

Deren Fraktion sah sich benachteil­igt, weil ihr etwa die Möglichkei­t verwehrt sei, ein Gesetz vom Verfassung­sgericht in einem Normenkont­rollverfah­ren überprüfen zu lassen. Dafür wären 25 Prozent der Abgeordnet­en nötig. Im Bundestag stellen die beiden Opposition­sfraktione­n von Grünen und Linken derzeit aber nur 127 der 630 Abgeordnet­en gegen die große Koalition aus CDU, CSU und SPD – also rund 20 Prozent.

Wegen dieser besonderen Situation räumt der Bundestag der Opposition für diese Legislatur­periode Sonderrech­te ein. Sie kann etwa einen Untersuchu­ngsausschu­ss beantragen, obwohl normalerwe­ise auch dazu mindestens 25 Prozent der Abgeordnet­en nötig sind. Allerdings reichte den Linken dieses Entgegenko­mmen der großen Koalition nicht aus. Sie forderten die Festlegung niedrigere­r Quoren im Grundgeset­z. Zwar dürfe die Opposition bei der Ausübung ihrer Kontrollbe­fugnisse nicht auf das Wohlwollen der Parlaments­mehrheit angewiesen sein, sagte der Präsident des Bundesverf­assungsger­ichts, Andreas Voßkuhle. Denn diese Befugnisse seien nicht nur im eigenen Interesse der Opposition, sondern dienten der öffentlich­en Kontrolle der Regierung. Allerdings seien die parlamenta­rischen Minderheit­enrechte nicht auf die Opposition beschränkt. Diese stünden allen Abgeordnet­en zu. Auch solche, die die Regie- rung stützen, könnten im Einzelfall opponieren. Nach Überzeugun­g des Senats stünde der Einführung von spezifisch­en Opposition­sfraktions­rechten auch Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgeset­zes entgegen, der die Freiheit und Gleichheit der Abgeordnet­en garantiere.

Der frühere Fraktionsc­hef der Linken, Gregor Gysi, sagte nach dem Urteil, er sei trotz der Niederlage zufrieden. Seiner Überzeugun­g nach hat das Gericht den Fraktionen den Weg geebnet, mit sogenannte­n Organstrei­tverfahren gegen Gesetze vorzugehen, die sie für verfassung­swidrig halten. „Wir brauchen dann nicht das Normenkont­rollverfah­ren, von dem wir faktisch ausgeschlo­ssen sind.“dpa

Newspapers in German

Newspapers from Germany