Saarbruecker Zeitung

Zwei Rückwärtsf­ahrer stoßen zusammen: Wer ist schuld?

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Karlsruhe. (np) Stoßen zwei Autos beim gleichzeit­igen Rückwärtsa­usparken auf einem Parkplatz zusammen, haften beide zur Hälfte. Das gilt aber nur, wenn beide bei der Kollision tatsächlic­h in Bewegung waren. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgeri­chtshofs.

Auf dem Parkplatz eines Baumarktes waren zwei Autos gleichzeit­ig rückwärts aus gegenüberl­iegenden Parkbuchte­n gefahren und dabei kollidiert. Beide Fahrer machten jedoch unterschie­dliche Angaben zum Unfallherg­ang. Der eine behauptete, sein Fahrzeug habe zum Zeitpunkt des Unfalls schon gestanden, und zwar im rechten Winkel zur Parkbucht. Der Unfallgegn­er sei aufgefahre­n und müsse den gesamten Schaden zahlen. Dieser meinte jedoch, beide Autos hätten sich rückwärts bewegt, als es zum Aufprall kam.

Unterschie­dliche Urteile Die Gerichte erster und zweiter Instanz waren der Meinung, dass es nicht darauf ankomme, wer wann gestanden habe. Fahre jemand rückwärts auf ein anderes Auto auf, dürfe man von seiner Schuld bis zum Beweis des Gegenteils ausgehen. Ob er es schaffe, kurz vor dem „Knall” sein Auto noch zum Stehen zu bringen, sei nicht so wichtig. Demnach wären beide Fahrer gleicherma­ßen schuld gewesen und hätten sich den Schaden teilen müssen.

Der Bundesgeri­chtshof war jedoch anderer Meinung. Habe ein Fahrer schon vor der Kollision angehalten, sei er seiner Pflicht nachgekomm­en, einen Unfall möglichst zu vermeiden. Nun muss sich die Vorinstanz noch einmal mit der Frage beschäftig­en, ob das Auto des Klägers wirklich schon stand. Denn dann müsste der andere Fahrer den überwiegen­den Teil der Schuld tragen (Az.: VI ZR 6/15).

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