Sternchentapete darf bei Umzug bleiben
Urteile zu Kinderzimmern – Eigenbedarf wird auch bei erwachsenem Nachwuchs großzügig ausgelegt
An Kinderzimmer werden besondere Ansprüche gestellt. Denn die lieben Kleinen sollen sich in ihrem Reich ja wohlfühlen. Das kann allerdings auch mit Stress verbunden sein, so dass Gerichte einschreiten müssen.
Berlin. Es gehört nicht wie die Küche, das Schlafzimmer und der Wohnbereich zwingend zu jeder Wohnung, aber es ist in vielen Haushalten trotzdem einer der wichtigsten Räume: das Kinderzimmer. Meist hat es eine wechselvolle Geschichte. Es beherbergt erst Babys und Kleinkinder, dann Jugendliche und junge Erwachsene, ehe es schließlich zum Hobbyraum für die Eltern wird. Gelegentlich müssen sich auch Zivilgerichte mit dem Kinderzimmer auseinandersetzen – sei es nun aus steuerlicher, aus baurechtlicher oder aus mietrechtlicher Sicht. Hier einige Urteile dazu:
Probleme beim Auszug Kinder brauchen, je älter sie werden, umso mehr Platz. Deswegen durchbrachen Mieter mit Zustimmung des Eigentümers die Decke vom Kinderzimmer zum Dachboden, um zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Als es um den Auszug ging, stritten sich allerdings beide Parteien vor dem Landgericht Kleve (Az.: 6 S 149/12) darum, wer für den Rückbau verantwortlich sei. Der verschlang immerhin nach Ansicht eines Sachverständigen deutlich über 5000 Euro. Die zuständige Zivilkammer entschied, das müsse der ehemalige Mieter begleichen, denn die Zustimmung zum Durchbruch habe noch nicht bedeutet, dass der Eigentümer auch für den Rückbau aufkommen müsse. Lärm muss vermieden werden Nicht nur Kinder, wenn auch diese ganz besonders, können durch Geräusche aus der darüber liegenden Wohnung gestört werden. So ist es unter Umständen ziemlich laut, wenn Frauen mit hochhackigen Schuhen auf Parkett- oder Laminatböden herumlaufen. Das Landgericht Hamburg (Az.: 316 S 14/09) untersagte dies einer Mieterin. Es sei im Sinne eines gedeihlichen nachbarlichen Zusammenlebens „zumutbar, derartige Schuhe an der Wohnungseingangstür auszuziehen“.
Raum für Kinder, so nötig er auch sein sollte, darf aus baurechtlichen Gründen nicht überall geschaffen werden. Ein Hausbesitzer plante einen Einbau von zwei Kinderzimmern über einer grenznahen Doppelgarage. Die Räume wären mit dem Hauptgebäude verbunden gewesen. Doch das Verwaltungsgericht
Eine Sternchentapete muss beim Auszug nicht entfernt werden. Das musste ein Vermieter schmerzvoll erfahren.
München (Az.: 8 K 13.922) vereitelte dieses Vorhaben. Das „Garagenprivileg“, das solche Ausbauten unter Umständen ermögliche, gelte nur für Räume, die der Garage funktionell zugeordnet seien, nicht aber für Wohnräume.
Schimmelpilz geht garnicht Mit dem Kinderzimmer ist es eines Tages nicht mehr getan. So war es bei einem 22-jährigen jungen Mann, der studieren und mit seinem Freund zusammenziehen wollte. Wegen des beengten Platzes im Kinderzimmer gab es immer wieder Streit. Die Eltern kündigten ihren Mietern einer 125 Quadratmeter großen Wohnung, um Platz für den Sohn und dessen Lebensgefährten zu schaffen. Die Betroffenen akzeptierten die Kündigung nicht. Der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 166/14) stellte fest, es gebe keine Richtwerte dafür, ab welcher Wohnungsgröße man von einem weit überhöhten Wohnbedarf sprechen müsse und die Eigenbedarfskündigung nicht gelten lassen könne. Den Eigentümern müsse hier ein Spielraum gelassen werden.
Kinder wollen ein anderes Umfeld als Erwachsene haben. Deswegen werden Kinderzimmerwände oft etwas bunter und fantasiereicher gestaltet – zum Beispiel mit einer Sternchentapete. Dafür hatten sich Mieter in Frankfurt am Main entschieden. Nach ihrem Auszug forderte der Eigentümer die Entfernung dieser Tapete. Das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-11 S 125/06) war nicht dieser Meinung. Das Kinderzimmer sei in einer üblichen Art dekoriert und entspreche dem durchschnittlichen Geschmack. Die Sternchentapete müsse nicht entfernt werden.
Schimmelpilz macht ein Kinderzimmer quasi unbewohnbar, denn wer wollte seinen Nachwuchs schon weiter dort wohnen und schlafen lassen. Wenn zusätzlich auch noch eine große Zahl von Kugelkäfern in derselben Wohnung auftaucht, dann ist eine erhebliche Mietminderung möglich. Das Amtsgericht Trier (Az.: 8 C 53/08) kam nach der Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Leben in der Wohnung wegen der doppelten Belästigung äußerst unangenehm geworden sei und hielt eine 50prozentige Mietminderung für angemessen. red