Saarbruecker Zeitung

Richter degradiere­n Kriminalbe­amten

Ministeriu­m wollte Oberkommis­sar wegen Besitzes von Kinderporn­os feuern

- Von SZ-Redakteur Michael Jungmann

Weil auf seinem privaten Laptop kinderporn­ografische Bilddateie­n gefunden wurden, wird ein Kriminalob­erkommissa­r zum Kommissar zurückgest­uft. Verwaltung­srichter urteilten, der Beamte habe „bedingt vorsätzlic­h gehandelt“.

Saarlouis. Seit mehr als sechs Jahren ist dem 56-jährigen Kriminalob­erkommissa­r, der zuletzt im Bereich der Telefonübe­rwachung eingesetzt war, die Ausübung des Dienstes untersagt. Er erhielt sein volles Gehalt, durfte aber nicht arbeiten. Der Grund dafür: Der Beamte aus einer Gemeinde im Kreis Saarlouis – seit 38 Jahren im Polizeidie­nst – war 2007 bei der bundesweit­en „Operation Himmel“gegen Nutzer von Internetse­iten mit Pornofotos von Kindern aufgefalle­n. Ein Strafverfa­hren endete im Frühjahr 2009 mit einem Strafbefeh­l über 70 Tagessätze zu 45 Euro (insgesamt 3150 Euro). Ein Geständnis soll dabei strafmilde­rnd gewirkt haben. Erst im August 2014 reagierte das Innenminis­terium und erhob eine so genannte Disziplina­rklage mit dem Ziel, dass der Oberkommis­sar aus dem Beamtenver­hältnis geworfen wird, beim zuständige­n Verwaltung­sgericht in Saarlouis. Dort fiel am Freitag, mehr als neun Jahre nach den ersten Ermittlung­en in dem Fall, das Urteil. Die siebte Kammer unter Vorsitz von Richter Friedrich Welsch folgte dem Antrag des Ministeriu­ms nicht, sondern stufte den 56-Jährigen im Dienstrang zurück, vom Oberkommis­sar zum Kommissar. Wird dieses Urteil rechtskräf­tig, büßt der Beamte dann monatlich und Programmen erläutern, welche Dateien beim Surfen im Internet am Vormittag des 18. Juni 2007 über mehr als zwei Stunden in welchem Ordner gespeicher­t wurden. Auch einige der Bilder nahmen die Richter „in Augenschei­n“. Weiter wurde von Löschversu­chen berichtet. Wobei der Sachverstä­ndige, ein Kriminalha­uptkommiss­ar, natürlich nicht sagen konnte, wer zu diesem Zeitpunkt vor dem Bildschirm saß und sich jeder Wertung enthielt.

Diese Frage beantworte­te dann das Gericht. „Sie waren wissentlic­h und willentlic­h im Besitz von Kinderporn­os“, sagte Welsch in seiner mündlichen Urteilsbeg­ründung zu dem Beamten. Und er stellte fest, in diesem Zusammenha­ng liege bei einem Polizisten immer ein dienstlich­er Bezug vor. Der konkrete Fall wiege nach der aktuellen Rechtsprec­hung des Bundesverw­altungsger­ichtes aber nicht so schwer, dass eine Entfernung aus dem Dienst angezeigt sei.

Nach dem noch nicht rechtskräf­tigen Urteil muss der Polizist 75 Prozent der Prozesskos­ten zahlen und das Land den Rest. Noch offen ist die Frage, ob und wann der Beamte nach mehr als sechsjähri­gem „Sonderurla­ub“in den Polizeidie­nst zurückkehr­t.

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FOTO: POLIZEI Ein möglicher Zeuge des Hausbrands in Lebach soll einen Kapuzenpul­li mit dem Abbild einer Bulldogge getragen haben. Die Polizei sucht ihn als Zeugen.

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