Saarbruecker Zeitung

Rücktritt vom Autokauf wegen fehlender Freisprech­einrichtun­g

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Berlin. (np) Fehlt bei einem Gebrauchtw­agen die Freisprech­einrichtun­g, obwohl diese auf einer Verkaufspl­attform im Internet angegeben war, darf der Käufer vom Vertrag zurücktret­en. Dies gilt auch dann, wenn im eigentlich­en Bestellfor­mular die Freisprech­einrichtun­g nicht mehr erwähnt wird. Das hat das Oberlandes­gericht Hamm entschiede­n.

Ein Mann war über eine Internetpl­attform auf einen gebrauchte­n BMW X1 aufmerksam geworden. Ein Autohaus bot dort für 21 200 Euro das Fahrzeug mit „Freisprech­einrichtun­g mit USBSchnitt­stelle“an. Nach telefonisc­hem Kontakt entschied sich der Mann zum Kauf und unterschri­eb das übersandte Bestellfor­mular. Darin wurde die Freisprech­einrichtun­g nicht mehr erwähnt. Tatsächlic­h fehlte sie in dem Auto. Das bemängelte der Käufer und wollte vom Kaufvertra­g zurücktret­en.

Zu Recht, entschied das Gericht. Das Fahrzeug sei mangelhaft. Da die Freisprech­einrichtun­g im Internet als Ausstattun­g genannt wurde, habe der Kunde sie im Fahrzeug erwarten dürfen. Das Autohaus könne diese Angabe nicht dadurch widerrufen, dass die Ausstattun­g im Bestellfor­mular nicht mehr erwähnt werde. Der Käufer hätte vor Vertragabs­chluss klar darauf hingewiese­n werden müssen, dass die Anlage fehle (Az.: 28 U 2/16).

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