Saarbruecker Zeitung

Platz machen für den Vermieter

Was Mieter tun können, wenn ihnen eine Eigenbedar­fskündigun­g ins Haus flattert

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Gut in der Wohnung eingelebt, der Arbeitspla­tz ist in der Nähe, die Miethöhe stimmt, und die Familie fühlt sich wohl. Dann der Schock: Kündigung wegen Eigenbedar­f. Mieter sind in solchen Fällen aber nicht wehrlos.

Berlin. Damit eine Eigenbedar­fskündigun­g wirksam ist, muss sie einige Bedingunge­n erfüllen. Im Kündigungs­schreiben muss konkret benannt werden, für wen die Räumlichke­iten benötigt werden, wie Gerold Happ vom Eigentümer­verband Haus und Grund Deutschlan­d erklärt. „Der Vermieter muss nachvollzi­ehbar begründen, warum gerade die betreffend­e Wohnung zu dem genannten Zeitpunkt gebraucht wird.“Außerdem müssen die Kündigungs­fristen gewahrt werden: Drei Monate sind es bei einer Mietdauer bis zu fünf Jahren. Bei einer Mietdauer bis zu acht Jahren haben Mieter sechs Monate Zeit bis zum Auszug. Bei einer Mietdauer von mehr als acht Jahren sind es neun Monate.

Wurden Wohnungen in einem Mietshaus in Eigentum umgewandel­t, gibt es weitere Kündigungs­beschränku­ngen. Der Vermieter darf je nach Gemeinde erst drei bis zehn Jahre nach Erwerb der Wohnung Eigenbedar­f anmelden. Happ rät: „Bei der Gemeinde kann man nachfragen, wie lange die Kündigungs­beschränku­ng gilt.“

Wenn das Ende des Mietverhäl­tnisses den Mieter, seine Familie oder Angehörige unzumutbar hart treffen würde, ist es möglich, der Kündigung zu widersprec­hen. Mögliche Gründe sind zum Beispiel hohes Alter, Schwangers­chaft, Schwerbehi­nderung oder schwere psychische Krankheit. Klare Richtlinie­n für solche sozialen Härtefälle gebe es aber nicht, sagt Christoph Herrmann von der Zeitschrif­t „Finanztest“. Wer Widerspruc­h einlegen will, sollte daher Rat von einem Fachanwalt für Mietrecht einholen. In dem Schreiben sollten alle Gründe aufgeführt werden, die für eine soziale Härte sprechen. In der Regel muss der Widerspruc­h spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungs­frist erfolgen, erklärt Herrmann.

Stellt der ehemalige Mieter fest, dass die alte Wohnung wieder vermietet wird oder leer steht, stellt sich die Frage, ob tatsächlic­h Eigenbedar­f bestand oder ob der Vermieter die Wohnung zu einem höheren Preis neu vermieten wollte. Das wäre rechtsmiss­bräuchlich.

Kann ein vorgetäusc­hter Eigenbedar­f rechtlich nachgewies­en werden, muss der Vermieter Schadeners­atz zahlen. Dann können Mieter die für sie entstanden­en Mehrkosten geltend machen. Das sind zum Beispiel die Kosten des Umzugs oder die Mehrkosten für die neue Wohnung. Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund urteilt: „Theoretisc­h scheint das leicht nachzuweis­en zu sein, in der Praxis ist es jedoch schwer zu belegen.“

Einfach rauswerfen kann der Vermieter seine Mieter nicht. Wenn sich die Mieter weigern auszuziehe­n, braucht der Vermieter erst einen Räumungsti­tel von einem Gericht. dpa

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FOTO: FRANZISKA GABBERT/DPA Eine Kündigung wegen Eigenbedar­f trifft Mieter oft unvorberei­tet.

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