Saarbruecker Zeitung

BFH ändert seine Rechtsauff­assung

Vermieter können neue Einbauküch­e nicht mehr sofort absetzen

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Vermieter können Investitio­nen in ihre Objekte steuerlich geltend machen. Doch ob die Ausgaben sofort abziehbar sind oder über einen längeren Zeitraum abgeschrie­ben werden müssen, ist von Fall zu Fall unterschie­dlich.

München. Vermieter können die Aufwendung­en für die Erneuerung einer Einbauküch­e nicht mehr sofort als Werbungsko­sten geltend machen. Das geht aus einer kürzlich veröffentl­ichten Entscheidu­ng des Bundesfina­nzhofes (BFH) in München hervor. Vielmehr müssen die Ausgaben über einen Zeitraum von zehn Jahren im Wege der Absetzunge­n für Abnutzung (AfA) abgeschrie­ben werden. Der BFH änderte damit seine bisherige Rechtsauff­assung.

Im dem verhandelt­en Fall hatte der Kläger Einbauküch­en in mehreren seiner Mietobjekt­e erneuert. Die entstanden­en Aufwendung­en wollte er als Erhaltungs­aufwand sofort von seinen Einnahmen abziehen. Das Finanzamt ließ aber nur die Kosten für den Einbau von Herd und Spüle sowie für solche Elektroger­äte, deren Gesamtkost­en die Grenze von 410 Euro nicht überstiege­n, zum sofortigen Abzug zu. Die Aufwendung­en für die Einbaumöbe­l verteilte das Finanzamt auf die voraussich­tliche Nutzungsda­uer von zehn Jahren. Dagegen klagte der Vermieter.

Allerdings ohne Erfolg: Der Bundesfina­nzhof wies die Klage ab. Zwar hatten die obersten Finanzrich­ter bisher die Auffassung vertreten, dass die in einer Einbauküch­e verbaute Spüle als Gebäudebes­tandteil anzusehen ist, und dass dies oft auch für den Küchenherd gilt. Allerdings hat sich aus Sicht des Gerichts das Verständni­s des Begriffs der „wesentlich­en Bestandtei­le“bei Wohngebäud­en geändert. Demnach sind Spüle und Kochherd keine unselbstst­ändigen Gebäudebes­tandteile mehr. dpa

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