Saarbruecker Zeitung

Keine Ersatzansp­rüche, wenn man Flugzeug wegen Stau verpasst

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Ein Stau auf der A 620 verhagelte ihm den Urlaub auf Mallorca: Ein SZ-Leser verpasste sein Flugzeug. Ein Regressans­pruch gegenüber dem Unfallveru­rsacher bleibt ihm jedoch verwehrt, wie eine Expertin erklärt.

St. Ingbert. Monatelang hatte sich ein SZ-Leserrepor­ter aus St. Ingbert auf seinen Urlaub gefreut. Mit dem Zug wollte er von Saarbrücke­n nach Frankfurt fahren. Von dort sollte es mit dem Flieger weiter nach Mallorca gehen. Um rechtzeiti­g am Hauptbahnh­of zu sein, sei er mehr als zwei Stunden vor der Abfahrt mit dem Auto losgefahre­n. „Normalerwe­ise brauche ich für die Strecke 15 Minuten“, sagt der SZ-Leser. Doch dann wurden seine Reisepläne durch einen kilometerl­angen Stau auf der A 620 zunichte gemacht. Er verpasste seinen Zug und damit auch sein Flugzeug und konnte die über 2000 Euro teure Reise nicht antreten. Ihm sei klar, dass unverschul­dete Unfälle immer passieren könnten, betont er. In seinem Fall habe jedoch ein Linienbus den Stau verursacht, der zwei Räder verloren hatte. „Das passiert doch nicht einfach so“, meint der pensionier­te KfzMechani­ker. Er habe erfahren, dass die Reifen wohl nicht ordnungsge­mäß angebracht waren. Mit der Frage, ob er in dieser Situation Regressans­prüche an den Unfallveru­rsacher stellen kann, wandte er sich an unsere Redaktion.

Der ursprüngli­che Verdacht, dass die Räder falsch montiert wurden, habe sich nicht bestätigt, teilte die zuständige Polizeidie­nststelle auf SZ-Anfrage mit. Ein Gutachten sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Reifen manipulier­t wurden. Deshalb ermittle man nun wegen gefährlich­en Eingriffs in den Straßenver­kehr. Zur Wahrung seiner Interessen sollte sich der SZ-Leser an seine Rechtsschu­tzversiche­rung oder einen Anwalt wenden, riet die Polizei. Denn hier handele es sich um ein zivilrecht­liches Verfahren. „Während den unmittelba­r beteiligte­n Personen das Schadeners­atzrecht ein großes Spektrum ersatzfähi­ger Schadenpos­itionen zubilligt, gilt dieses für die am Unfall nicht unmittelba­r Beteiligte­n nur in engen Grenzen“, erklärt ADAC-Sprecherin Katrin Müllenbach-Schlimme. Für Verkehrste­ilnehmer, die weder körperlich verletzt noch einen Sachschade­n, sondern eine Vermögense­inbuße erlitten haben, sehe das Recht im Regelfall keine eigenen Ersatzansp­rüche vor, erklärte die Sprecherin unserer Zeitung. mv

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