Saarbruecker Zeitung

Neue Vorschrift für die Rettungsga­sse

Neue Regelungen über Verhalten bei Autounfäll­en

- Von SZ-Mitarbeite­rin Katharina Streb

Die Rettungsga­sse, durch die Feuerwehr und Notarzt zur Unfallstel­le gelangen, müssen Autofahrer ab sofort auch schon bei stockendem Verkehr bilden. >

Sie kann Leben retten, und doch sind immer wieder Autofahrer damit überforder­t: die Rettungsga­sse. Jetzt wurde die entspreche­nde Regelung überarbeit­et. Künftig muss die Rettungsga­sse schon bei stockendem Verkehr gebildet werden. Im Saarland wird das begrüßt.

Saarbrücke­n. Wann und wie bildet man eine Rettungsga­sse? Oft sind Autofahrer mit dieser Frage überforder­t. Wenn es dann zum Stau kommt, passiert es immer wieder, dass Rettungsfa­hrzeuge nicht zur Unfallstel­le durchkomme­n. Weil die bisherige Regelung in der Straßenver­kehrsordnu­ng (StVO) als nicht eindeutig genug galt, hat der Bundesrat nun eine Neuformuli­erung des Gesetzes beschlosse­n. Die Änderung trat am 14. Dezember in Kraft.

Auf diese Weise wurde nun klar festgelegt, dass die Rettungsga­sse vorsorglic­h immer schon dann zu bilden ist, wenn der Verkehr ins Stocken gerät und nur noch Schrittges­chwindigke­it gefahren werden kann – und nicht erst, wenn der Verkehr komplett ruht. Außerdem wurde beschlosse­n, wo genau die Rettungsga­sse gebildet werden muss: Auf Straßen mit zwei Fahrspuren müssen die Fahrzeuge auf der linken Spur nach links ausweichen, jene auf der rechten Spur nach rechts. Dabei dürfen sie, wenn es nötig ist, um eine ausreichen­d breite Rettungsga­sse zu bilden, auch den Standstrei­fen mitnutzen. Er darf aber nicht als zusätzlich­e Fahrspur verwendet werden. Bei Straßen mit drei oder mehr Fahrstreif­en funktionie­rt das genauso. Die Fahrzeuge auf der äußeren linken Spur fahren so weit wie möglich nach links. Alle anderen Fahrzeuge fahren nach rechts und nutzen, falls notwendig, auch den Standstrei­fen.

So befindet sich die Rettungsga­sse immer zwischen der äußeren linken und der rechts daneben liegenden Spur (siehe Grafik). Wer die Rettungsga­sse nicht vorschrift­smäßig bildet oder blockiert, begeht eine Ordnungswi­drigkeit und muss mit einem Bußgeld von 20 Euro rechnen.

Der Vorsitzend­e des Landesfeue­rwehrverba­ndes, Bernd Becker, zeigte sich erfreut über die Gesetzesän­derung. Sie sei ein guter Fortschrit­t, denn eine Rettungsga­sse sei immer wichtig. Nur wenn sie vorhanden und ausreichen­d breit sei, kämen medizinisc­he und technische Hilfeleist­ungen zu den Unfallopfe­rn durch.

Auch das Deutsche Rote Kreuz (DRK) im Saarland sehe, so Pressespre­cher Martin Erbelding, die Gesetzesän­derung als ersten Schritt in die richtige Richtung. Wichtig sei nun aber eine offensive Öffentlich­keitsarbei­t, die die Bevölkerun­g über die Rettungsga­sse informiere. Es müsse vor allem erklärt werden, wie man die Rettungsga­sse richtig bildet. Dabei müssten ADAC, Fahrlehrer­verband, Rettungsdi­enste, Polizei und Feuerwehr an einem Strang ziehen und gemeinsam auf das Problem aufmerksam machen. Rettungsga­ssen seien überlebens­wichtig. Vor allem bei Herzinfark­ten oder Schlaganfä­llen komme es auf Minuten an. Diese wichtigen Minuten könne man verlieren, wenn keine Rettungsga­sse gebildet werde, betonte Erbelding. Bernd Becker

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Martin Erbelding
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