Saarbruecker Zeitung

Homosexuel­le und die Gesetzgebu­ng

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Der Paragraf 175 des Strafgeset­zbuches (StGB) stellte Sex zwischen Männern unter Strafe. Die Urfassung des Verbotes stammte von 1871 als Abschnitt im Strafgeset­zbuch des Deutschen Reiches. Verstöße endeten für viele verurteilt­e Homosexuel­le im Gefängnis. Die Nationalso­zialisten setzten die Höchststra­fe ab 1935 von sechs Monaten auf fünf Jahre herauf. Lesbische Beziehunge­n waren im Gesetzeste­xt hingegen nicht explizit erwähnt.

Die DDR modifizier­te 1968 den ursprüngli­chen Paragrafen aus der Kaiserzeit. Demnach wurde gleichgesc­hlechtlich­er Sex unter Jugendlich­en bestraft. 1988 strich die ostdeutsch­e Regierung den Paragrafen ersatzlos.

In der Bundesrepu­blik galt der im Dritten Reich verschärft­e Gesetzeste­xt noch bis 1969 weiter. 1973 stand eine zweite Novelle an. Danach war schwuler Sex mit Jugendlich­en unter 18 Jahren verboten sowie heterosexu­elle und lesbische Handlungen unter 14 Jahren. Erst 1994 fiel der bundesdeut­sche Paragraf weg.

Urteile aus der NS-Zeit wurden 2002 aufgehoben. Jetzt sollen endlich auch jene Männer rehabiliti­ert werden, die nach 1945 auf Grundlage des Schwulen-Paragrafen verurteilt wurden.

Etwa 5000 Männer betrifft dies nach Schätzunge­n von Bundesjust­izminister­s Heiko Maas (SPD), die auf Entschädig­ung hoffen können. Seit 1945 sollen mehr als 50 000 Männer verurteilt worden sein. hgn

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