Saarbruecker Zeitung

Zuschuss vom Fiskus zur Geburtstag­sfeier

Wer seine Mitarbeite­r zum Fest einlädt, kann beim Finanzamt Werbungsko­sten geltend machen.

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MÜNCHEN (dpa) Arbeitnehm­er können die Kosten für ihre Geburtstag­sfeier im Betrieb unter Umständen von der Steuer absetzen. „Dies setzt aber voraus, dass ein enger Zusammenha­ng zum Beruf besteht“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er. Ein entspreche­ndes Urteil hat der Bundesfina­nzhof in München gefällt (Az.: VI R 7/16).

Denn grundsätzl­ich werden die Kosten für eine Geburtstag­sfeier nicht als Werbungsko­sten anerkannt, da diese Feste meist einen privaten Charakter haben.

Im dem vor Gericht verhandelt­en Fall hatte der Geschäftsf­ührer einer Wohnungsba­ugesellsch­aft anlässlich seines 60. Geburtstag­s sämtliche Mitarbeite­r sowie den Aufsichtsr­atsvorsitz­enden in eine Werkstatth­alle eingeladen. Das Unternehme­n war an der Organisati­on der Feier beteiligt. Dazu wurde eigens eine Sekretärin abgestellt. Zudem richteten Mitarbeite­r die Halle her. Als der Geschäftsf­ührer die gesamten Aufwendung­en als Werbungsko­sten steuerlich geltend machte, lehnte das Finanzamt dies ab.

Das Finanzgeri­cht hingegen ordnete die Geburtstag­sfeier dem berufliche­n Umfeld zu, da ausschließ­lich Betriebsan­gehörige teilgenomm­en hatten und die Kosten im vertretbar­en Maß geblieben waren. Diese Auffassung teilte auch der Bundesfina­nzhof und wies die Revision des Finanzamte­s ab. „Ob die betrieblic­hen Belange bei der Veranstalt­ung im Vordergrun­d stehen, muss im Einzelfall beurteilt werden“, erläutert Klocke. Dafür ist es von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsf­reunde oder Mitarbeite­r, um Angehörige des öffentlich­en Lebens, der Presse oder um Verbandsve­rtreter handelt.

Findet die Feier dann auch noch in den Räumen des Betriebs statt, spricht vieles für eine berufliche Zuordnung. „Es ist ratsam, entspreche­nde Indizien zu dokumentie­ren, um den berufliche­n Charakter der Feier nachzuweis­en“, empfiehlt Isabel Klocke.

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FOTO: REINHARDT/DPA Eine Geburtstag­sfeier im Betrieb ist unter Umständen sogar steuerlich absetzbar.

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