Überlassen Sie im Erbrecht nichts dem Zufall: Ihre Spezialisten vor Ort sichern Ihre Ansprüche
Ganz gleich, ob es um den Ausschluss von der Erbfolge, den Pflichtteil für Verwandte oder das Erbe kinderloser Ehepartner geht: Die Fachanwälte für Erbrecht in Ihrer Region stehen Ihnen in allen Zweifelsfragen dieses bedeutenden Rechtsgebiets mit Rat und
Der Ausschluss von der Erbfolge wird umgangssprachlich auch als Enterbung bezeichnet und muss in der Verfügung von Todes wegen des Erblassers schriftlich festgehalten werden. Durch eine Enterbung wird der entsprechende Erbe von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen und soll folglich auf Wunsch des Erblassers nicht am Nachlass beteiligt werden. Dies ist hierzulande aber nicht möglich, denn pflichtteilsberechtigte Erben, die testamentarisch enterbt wurden, erhalten trotzdem ihren Pflichtteil. Die meisten Laien glauben, dass eine Enterbung einen kompletten Ausschluss von der Erbschaft zur Folge hat und der betroffene Erbe keinerlei Ansprüche am Nachlass geltend machen kann.
IHRE ANSPRÜCHE TROTZ ENTERBUNG
Dem ist aber nicht so, schließlich erhalten diejenigen, die zu den Pflichtteilsberechtigten gehören, nichtsdestotrotz ihren Pflichtteil. Somit bedeutet ein Ausschluss von der Erbfolge keineswegs, dass man im Falle einer Erbschaft leer ausgeht. Erben, die nach der gesetzlichen Erbfolge pflichtteilsberechtigt sind, erhalten diesen Pflichtteil selbst dann, wenn der Erblasser im Testament eine Enterbung dieses Erben angeordnet hat.
STREITIGKEITEN UM DEN PFLICHTANTEIL
Generell gibt es um den Pflichtanteil viele Streitigkeiten. Die Kinder aus der ersten Ehe denken, dass sie von den Halbgeschwistern der weiteren Ehe verdrängt werden. Männer in den besten Jahren tauschen die Ehefrauen gegen Geliebte aus und begünstigen sie dann im Testament. Väter möchten nach einer Scheidung oft auch die Kinder vom Erbe ausschließen. Diese Liste könnte unendlich weitergeführt werden. Das Enterben von engen Angehörigen je nach Lust und Laune möchte das deutsche Erbrecht allerdings verhindern. Der Angehörigenkreis der Pflichtteilberechtigten hat ein weitgehend unangreifbares Recht auf einen Anteil am Vermögen. Dieses Recht ist nur bei ganz wenigen, auch strafbaren Handlungen außer Kraft gesetzt. Der Gesetzgeber bestimmt in diesen Fällen, dass sie generell erbunwürdig sind.
TESTAMENTE VON EHEGATTEN
Auch bei Ehepaaren untereinander gibt es im Hinblick auf das Erbrecht oft zahlreiche Zweifelsfragen. Wenn ein Ehepaar ein gemeinschaftliches Ehegattentestament aufsetzen will, sollte es sich vorab über die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge im Klaren sein. Gerade in Bezug auf das Pflichtteilsrecht ist nicht ausgeschlossen, dass die gesetzlichen Bestimmungen dem Willen der Erblasser nicht entsprechen. Wenn einer der Ehegatten verstirbt und Kinder oder Enkelkinder hat, die noch leben, steht dem hinterbliebenen Ehegatten dementsprechend nur ein Teil des Vermögens als Erbe zu.
HINTERBLIEBENER ALS ALLEINERBE
Sind keine lebenden Kinder, Kindeskinder oder die Eltern des Erblassers mehr vorhanden, dann kann der hinterbliebene Ehegatte alleine erben. Der Erbanteil des hinterbliebenen Ehegatten kann sich, je nach Güterstand der Eheleute, um verschiedene Anteile erhöhen. Sie sehen: Es gibt zahlreiche Zweifelsfragen im Erbrecht. Zögern Sie nicht, Ihren Experten vor Ort um Rat zu fragen. red/erbrecht-heute.de
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