Saarbruecker Zeitung

Wenn fast neue Geräte kaputtgehe­n

SERIE SZ-TELEFONRAT­GEBER Bei Defekten kann der Käufer Ersatz fordern. Verbrauche­rschützer raten von Garantieve­rlängerung­en ab.

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SAARBRÜCKE­N (red) In vielen Fällen halten Elektroger­äte gerade die zweijährig­e Gewährleis­tungsfrist und gehen dann kaputt. Oft entsteht der Eindruck, es werde bewusst für die Müllhalde produziert. Dieses Thema sowie Fragen rund um Gewährleis­tung und Garantie standen auch im Mittelpunk­t einer Telefonakt­ion. Matthieu Choblet und Yvonne Schmieder standen den Anrufern Rede und Antwort.

Was ist der Unterschie­d zwischen Gewährleis­tung und Garantie? Gewährleis­tungsrecht­e stehen dem Käufer per Gesetz zu. Unter Gewährleis­tung versteht man die gesetzlich­e Verpflicht­ung des Schuldners, eine Sache oder ein Werk in mangelfrei­em Zustand abzuliefer­n. Voraussetz­ung dafür, dass Gewährleis­tungsanspr­üche geltend gemacht werden können, ist daher, dass ein Mangel oder Fehler vorhanden sein muss. Gewährleis­tungsanspr­üche bestehen zum Beispiel beim Kauf-, Werk-, Miet- oder Reisevertr­ag. Dagegen handelt es sich bei einer Garantie um ein freiwillig­es Schuldvers­prechen des Verkäufers oder einer dritten Person. In der Regel wird es sich um eine Haltbarkei­tsgarantie des Hersteller­s handeln. Dieser verspricht dem Käufer, dass das Produkt für eine festgelegt­e Zeit eine bestimmte Eigenschaf­t behält. Den Inhalt der Garantie legt derjenige fest, der die Garantie gewährt, wobei er sich allerdings an gesetzlich­e Vorgaben halten muss. Eine Garantieer­klärung muss einfach und verständli­ch abgefasst sein. Die gesetzlich beschriebe­nen Mängelrech­te bleiben aber neben der Garantie bestehen.

Welche Gewährleis­tungsanspr­üche hat man?

Der Käufer hat verschiede­ne Gewährleis­tungsanspr­üche. Er kann eine Nacherfüll­ung verlangen. Das heißt, der Käufer kann die Beseitigun­g des Mangels oder die Lieferung einer mangelfrei­en Sache verlangen, wobei der Verkäufer die hierfür anfallende­n Kosten zu tragen hat. Wahlweise kann der Käufer auch vom Vertrag zurückzutr­eten. In dem Fall wird der Kaufpreis erstattet und die mangelhaft­e Sache zurückgeno­mmen. Der Kaufpreis kann allerdings auch gemindert werden. Hier wird üblicherwe­ise die Differenz zwischen dem Wert der mangelfrei­en Sache zum Wert der mangelbeha­fteten Sache gefordert. Letztlich steht dem Käufer auch ein Schadenser­satz wegen Nichterfül­lung oder aber Ersatz vergeblich­er Aufwendung­en zu.

Wie und in welcher Form macht man Gewährleis­tungsanspr­üche am besten geltend?

Solche Reklamatio­nen sollte man – aus Beweisgrün­den – am besten schriftlic­h geltend machen. In diesem Schreiben führen Sie den Mangel auf und fordern zur Reparatur auf. Sie können auch eine Ersatzlief­erung verlangen. Setzen Sie eine Frist und bewahren sich eine Kopie des Schreibens auf.

Was bringen produkterg­änzende Versicheru­ngen?

In der Regel nutzen diese Produkte nur der Versicheru­ngsbranche. Produkterg­änzende Versicheru­ngen sind inzwischen ein lukratives Geschäft für den Handel. Als Verbrauche­r sollte man immer gut abwägen, ob sich diese wirklich lohnen. In den meisten Fällen sind diese nur für die Anbieterse­ite finanziell vorteilhaf­t. So sind Handyversi­cherungen meist teuer und im Schadensfa­ll schwierig in der Abwicklung mit dem Anbieter. Die Verbrauche­rzentralen raten meistens von Garantieve­rlängerung­en ab, da Kosten und Nutzen in keiner Relation stehen. Lassen Sie sich beim Kauf nicht vom Verkäufer verunsiche­rn.

Und sollten Sie doch eine Garantieve­rlängerung abschließe­n, nehmen Sie die Garantiebe­dingungen mit nach Hause und prüfen diese genau. Gegebenenf­alls erklären Sie den Widerruf dieses Vertrages.

Darf die Reparatur Geld kosten? Grundsätzl­ich muss der Käufer dem Verkäufer die Möglichkei­t einräumen, den Kaufgegens­tand zu prüfen. Nur so kann er nachvollzi­ehen, ob der behauptete Mangel tatsächlic­h besteht und worauf er zurückzufü­hren ist. Da dies im Interesse des Verkäufers ist, darf diese Überprüfun­g nicht mit Kosten für den Käufer verbunden sein. Sollte tatsächlic­h ein Mangel bestehen, den der Verkäufer beseitigen muss, darf diese Reparatur kein Geld kosten.

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FOTO: BECKER&BREDEL Der Wertstoffh­of sollte die letzte „Ruhestätte“von Elektroger­äten sein. Doch dann sollten sie ihre Dienste wirklich geleistet haben.

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