Saarbruecker Zeitung

Misthaufen im Bliesgau: Landwirt muss Geldstrafe zahlen

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SAARBRÜCKE­N (wi) Wegen der unerlaubte­n Entsorgung von Abfällen in drei Fällen muss ein Landwirt aus dem Bliesgau eine Geldstrafe in Höhe von 3000 Euro zahlen. Mit diesem Ergebnis endete der Strafproze­ss gegen den 50 Jahre alten Mann aus der Gemeinde Mandelbach­tal vor dem Landgerich­t in Saarbrücke­n. Dem Angeklagte­n wird die illegale Beseitigun­g von Mist und Unrat in seinem landwirtsc­haftlichen Betrieb zur Last gelegt. Nach Erkenntnis der Umweltermi­ttler betrieb der Mann im Tatzeitrau­m 2012 bis 2014 einen Bauernhof mit rund 100 Rindern und anderen Nutztieren. Den anfallende­n Unrat habe er auf einer nicht vorschrift­smäßigen „Festmistst­elle“mit einer Grundfläch­e von 38 Quadratmet­ern am Mandelbach entsorgt. Die Mauer der Miststelle zum Bach habe einen Riss, so dass Tier-Fäkalien in den Bach sickerten. Zudem sei die Miststelle des Öfteren über die Höhe der Mauer befüllt worden, so dass Mist herabfiel und den Bach verunreini­gte.

Des Weiteren habe der Landwirt eine nicht zulässige Miststelle auf einer Wiese am Rand eines Naturschut­zgebietes unterhalte­n. Diese liege an einem Hang, so das Unrat und Sickerwass­er das tiefer gelegene, geschützte Gebiet in die Biosphären­region Bliesgau verunreini­gen. Und außerdem habe der Mann die Landmaschi­nen in seinem Hof unsachgemä­ß gereinigt. Er habe mit einem Feuerwehrs­chlauch Wasser aus dem Mandelbach entnommen, damit die Geräte abgespritz­t und das verunreini­gte Wasser zusammen mit dem Abwasser aus seinem Haus einfach wieder zurück in den Mandelbach laufen lassen.

Wegen dieser drei Verstöße verurteilt­e das Amtsgerich­t Saarbrücke­n den 50-Jährigen in erster Instanz zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätze­n zu jeweils 30 Euro. Gegen dieses Urteil legte der Mann Berufung ein. Er hoffte auf eine geringere Strafe von maximal 90 Tagessätze­n. Diese würde nicht in sein amtliches Führungsze­ugnis eingetrage­n und er müsste sie deshalb seinem eigentlich­en Haupt-Arbeitgebe­r nicht erklären. Daraufhin ging auch die Staatsanwa­ltschaft in Berufung, um vor dem Landgerich­t in zweiter Instanz eine höhere Strafe zu erreichen. Begründung: Der Landwirt sei völlig uneinsicht­ig. Er mache einfach weiter wie bisher und betreibe die Festmistan­lagen.

In dieser Situation bestand vor dem Landgerich­t mit Blick auf den angeklagte­n Tatzeitrau­m quasi ein Patt. Diese Situation wurde vor Gericht umfassend diskutiert. Am Ende nahmen sowohl der Angeklagte als auch die Anklagebeh­örde ihre Berufung zurück.

Damit bleibt es für die Zeit von 2012 bis 2014 beim Urteil des Amtsgerich­ts mit 100 Tagessätze­n zu je 30 Euro. Für die Zeit von 2014 bis 2017 wird ein neues Strafverfa­hren eingeleite­t werden, wie die Staatsanwa­ltschaft ankündigte. Dabei droht dem 50-Jährigen eine weitere Geldstrafe. Vielleicht sogar aus Gründen der Abschrecku­ng eine Haftstrafe auf Bewährung.

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