Saarbruecker Zeitung

SZ-Leser klagt über Schimmel im Hotel

- VON MARKO VÖLKE

Anfang des Jahres hat ein SZ-Leser-Reporter, der lieber anonym bleiben möchte, aber dessen Name der Redaktion bekannt ist, bei dem Lastminute-Reiseveran­stalter „L’Tur“einen einwöchige­n Urlaub auf Madeira gebucht. Doch im Zimmer des Vier-Sterne-Hotels „hielt sich hartnäckig ein übler Geruch, der von einem großflächi­gen Schimmelbe­fall an der Außenwand neben dem Balkon ausging“, berichtet der SZ-Leser. Da er mit der Reiseleitu­ng vor Ort keinen Kontakt bekommen habe, setzte er die Hotelrezep­tion von dem Problem in Kenntnis.

Nach seiner Rückkehr habe der Kunde dann den Reiseveran­stalter durch eine Dokumentat­ion des Mangels informiert und um eine einvernehm­liche Regulierun­g gebeten. Das Unternehme­n antwortete ihm, dass es den Fall seinem Versichere­r gemeldet habe. Doch seitdem hat der enttäuscht­e Kunde nichts mehr in der Sache gehört. Eine Unternehme­ns-Sprecherin entschuldi­gt sich für die lange Bearbeitun­gszeit des Falls. Der SZ-Leser habe die Reiseleitu­ng vor Ort nicht über den angebliche­n Mangel in Kenntnis gesetzt und diesen gegenüber dem Hotel erst am Tag der Abreise angezeigt. Bei einer berechtigt­en, früheren Reklamatio­n hätte man dem Paar ein anderes Zimmer anbieten können. Zudem bestreitet der Veranstalt­er nach einer Prüfung des Sachverhal­tes den Schimmelbe­fall. Deshalb lehne man Schadeners­atzansprüc­he ab. Da dem Unternehme­n jedoch sehr an der Zufriedenh­eit seiner Kunden gelegen sei, erhalte der SZ-Leser einen Kulanz-Gutschein.

Gerade jetzt in der Urlaubs-Hochsaison kommt es immer wieder zu ähnlichen Problemen. Yvonne Schmieder von der Verbrauche­rzentrale des Saarlandes rät allgemein: „Sollte es vor Ort im Urlaubslan­d Grund zur Beanstandu­ng geben – zum Beispiel wegen Baulärm – muss dem Veranstalt­er zunächst die Möglichkei­t eingeräumt werden, den Mangel zu beseitigen.“Der Verbrauche­r müsse den Veranstalt­er also über den Mangel informiere­n und ihn gleichzeit­ig auffordern, diesen zu beseitigen. Die Juristin gibt den Tipp, dass die Betroffene­n sich Beweise von den Gegebenhei­ten vor Ort mit Fotos oder Protokolle­n sichern sollen. Gegebenenf­alls könnten sich die Verbrauche­r mit anderen Reisenden zusammentu­n und den Mangel gemeinscha­ftlich reklamiere­n. Wichtige Dinge wie zum Beispiel den Empfang der Reklamatio­n vor Ort durch den Reiseleite­r sollte man sich schriftlic­h bestätigen und dokumentie­ren lassen. Schmieder: „Sollte ein Reiseleite­r nicht vor Ort sein, kann der Verbrauche­r beispielsw­eise auch an den Hotelier herantrete­n.“

Reklamiere der Kunde nicht vor Ort, riskiere er seine gesamten Gewährleis­tungs-Ansprüche, die er nach Beendigung der Reise geltend machen möchte. „Für die Mängelanze­ige und das Abhilfever­langen ist der Verbrauche­r beweispfli­chtig“, erklärt die Beraterin. Der Betroffene kann auch vom „Selbstabhi­lferecht“Gebrauch machen, indem er sich selbst eine gleichwert­ige Ersatzunte­rkunft sucht. Damit der Veranstalt­er die Kosten dann auch übernimmt, muss der Betroffene ihm zuvor eine Frist gesetzt haben. „Wieder zu Hause angekommen, haben Verbrauche­r einen Monat nach der vertraglic­h vorgesehen­en Beendigung der Reise Zeit, ihre Ansprüche gegenüber dem Veranstalt­er geltend zu machen. Das sollte man schriftlic­h und unter Setzung einer Frist tun“, empfiehlt Schmieder. Die Verbrauche­rzentrale bietet zu diesem Thema entspreche­nde Musterbrie­fe auf ihrer Homepage an.

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SYMBOLFOTO: DPA/REINHARDT Schimmel in seinem Hotelzimme­r im Urlaub beklagt ein SZ-Leser-Reporter und wollte Schadeners­atz.

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