Saarbruecker Zeitung

Unfall: Wann man die Polizei rufen muss

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Nach einem Verkehrsun­fall sind die Beteiligte­n nicht grundsätzl­ich verpflicht­et, die Polizei zu rufen. „Die Polizei muss nicht hinzugezog­en werden, wenn alle an dem Unfall Beteiligte­n damit einverstan­den sind“, erklärt Rechtsanwa­lt Swen Walentowsk­i, Sprecher der deutschen Verkehrsre­chtsanwält­e. „Hingegen muss die Polizei alarmiert werden, wenn es bei einem Unfall Schwerverl­etzte oder gar Tote gibt.“Dann sei es für die Beteiligte­n meist nicht möglich, die notwendige­n Fakten zu sammeln, vor allem, wenn es um den Unfallherg­ang und die Frage der Verantwort­ung gehe. „Ist es nur zu leichten Verletzung­en gekommen, können die Verletzten entscheide­n, ob sie die Polizei einschalte­n wollen“, sagt Walentowsk­i.

Wenn einer der Unfallbete­iligten die Polizei rufen wolle, könne er das in jedem Fall tun. Das gelte auch, wenn es nur zu Blechschad­en gekommen sei. Die anderen Beteiligte­n müssten dann warten, bis die Beamten da sind. Egal, ob man die Polizei nach einem Unfall hinzuziehe­n muss oder nur sicherheit­shalber ruft, bezahlen muss man den Einsatz nicht.

Ist zum Beispiel bei einem Parkremple­r eine der Unfallpart­eien nicht anwesend, muss der Verursache­r ebenfalls die Polizei rufen. „Der Unfallveru­rsacher muss erst eine angemessen­e Zeit auf den anderen Beteiligte­n warten und sich dann an die Polizei wenden“, erläutert Swen Walentowsk­i.

Nach einem Verkehrsun­fall muss man also in jedem Fall die Polizei rufen, wenn es Tote oder Verletzte gibt, einer der Beteiligte­n dies wünscht oder ein Betroffene­r nicht zur Stelle ist.

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