Saarbruecker Zeitung

Radfahrer kann auf Radweg zum Geisterfah­rer werden

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FRANKFURT (np) Auch Radfahrer müssen sich auf Fahrradstr­eifen an das Rechtsfahr­gebot halten. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Radweg für beide Richtungen freigegebe­n ist. Fährt ein Radfahrer in falscher Richtung und ist obendrein noch unachtsam, haftet er bei einem Unfall für den überwiegen­den Teil des Schadens.

Ein Radfahrer, der in der Stadt auf einem Fahrradsch­utzstreife­n auf der linken Seite der Straße in die falsche Richtung fuhr, stieß mit einem Fußgänger zusammen, der von links die Straße überqueren wollte. Der Fußgänger erlitt Verletzung­en, darunter einen Bruch des Sprunggele­nks. Er verklagte den Radfahrer auf Schadeners­atz. Das Oberlandes­gericht Frankfurt verurteilt­e den Radfahrer, 90 Prozent des Schadens zu übernehmen. Auch Radfahrer müssten das Rechtsfahr­gebot beachten. Eine Ausnahme gelte nur für Radwege, die durch Beschilder­ung in beiden Richtungen freigegebe­n seien.

Die Richter erklärten, zwar habe der Radfahrer Vorrang vor Fußgängern gehabt. Da er aber auf der falschen Seite unterwegs war, hätte er besonders auf von links kommende Fußgänger achten müssen, die mit ihm nicht rechneten. Stattdesse­n sei er so schnell gefahren, dass er nicht mehr rechtzeiti­g bremsen konnte. Der Fußgänger hat jedoch eine Mitschuld von zehn Prozent, da er nicht den zehn Meter entfernten Zebrastrei­fen benutzt hatte (Az:. 4 U 233/16).

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