Radfahrer kann auf Radweg zum Geisterfahrer werden
FRANKFURT (np) Auch Radfahrer müssen sich auf Fahrradstreifen an das Rechtsfahrgebot halten. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Radweg für beide Richtungen freigegeben ist. Fährt ein Radfahrer in falscher Richtung und ist obendrein noch unachtsam, haftet er bei einem Unfall für den überwiegenden Teil des Schadens.
Ein Radfahrer, der in der Stadt auf einem Fahrradschutzstreifen auf der linken Seite der Straße in die falsche Richtung fuhr, stieß mit einem Fußgänger zusammen, der von links die Straße überqueren wollte. Der Fußgänger erlitt Verletzungen, darunter einen Bruch des Sprunggelenks. Er verklagte den Radfahrer auf Schadenersatz. Das Oberlandesgericht Frankfurt verurteilte den Radfahrer, 90 Prozent des Schadens zu übernehmen. Auch Radfahrer müssten das Rechtsfahrgebot beachten. Eine Ausnahme gelte nur für Radwege, die durch Beschilderung in beiden Richtungen freigegeben seien.
Die Richter erklärten, zwar habe der Radfahrer Vorrang vor Fußgängern gehabt. Da er aber auf der falschen Seite unterwegs war, hätte er besonders auf von links kommende Fußgänger achten müssen, die mit ihm nicht rechneten. Stattdessen sei er so schnell gefahren, dass er nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte. Der Fußgänger hat jedoch eine Mitschuld von zehn Prozent, da er nicht den zehn Meter entfernten Zebrastreifen benutzt hatte (Az:. 4 U 233/16).