Saarbruecker Zeitung

Die RAG muss erstmal weiter bezahlen

Beim Abpumpen des Grubenwass­ers sind Grundwasse­rgebühren fällig. Das entschied das Verwaltung­sgericht Saarlouis und wies eine Klage der RAG ab. Das letzte Wort ist das aber noch nicht.

- VON HÉLÈNE MAILLASSON

SAARLOUIS Der lange Weg aus Nordrhein-Westfalen hat sich für die Vertreter der RAG und ihre Anwältin nicht gelohnt. Bei der gestrigen Verhandlun­g vor dem Verwaltung­sgericht Saarlouis wurde ihre Klage abgewiesen. Das Bergbauunt­ernehmen ging juristisch gegen einen Bescheid des saarländis­chen Landesamte­s für Umwelt- und Arbeitssch­utz (Lua) vor, wonach die RAG für das Abpumpen von Grubenwass­er auch Grundwasse­rgebühren bezahlen soll. Allein für das Jahr 2014, das Bestand des Streits vor Gericht war, entspricht das fast einer halben Million Euro.

Es war gestern nicht das erste Mal, dass sich Vertreter von Lua und RAG vor dem Saarlouise­r Gericht um das sogenannte „Grundwasse­rentnahmee­ntgelt“ stritten. Vor sieben Jahren klagte die RAG bereits gegen einen ähnlichen Gebührenbe­scheid für das Jahr 2008, weil sie aus dem abgepumpte­n Wasser keinen wirtschaft­lichen Nutzen, also keinen unmittelba­ren Vorteil, hatte. Das Gericht wies damals die Klage zurück. Seitdem hat sich aber einiges geändert, da Kohle im Saarland seit 2012 nicht mehr abgebaut wird. Somit entfällt für das Jahr 2014 zusätzlich der mittelbare Vorteil, den die RAG durch den Bergbau hatte, argumentie­rte gestern RAG-Anwältin Bettina Keienburg. Es gebe in diesem Fall keinen Sondervort­eil, auch nicht durch den Kohleabbau. Damit Gebühren für das Abpumpen von Grubenwass­er gerechtfer­tigt sind, „muss schon ein mittelbare­r Vorteil gegeben sein“, sagte die Anwältin. Die RAG sei zu Sparsamkei­t verpflicht­et. Es könne nicht sein, dass das Land ein Entgelt braucht für einen Vorteil, der nicht mehr da sei. „Es geht hier der RAG nicht darum, sich aus der Verantwort­ung für Grubenwass­er rauszuschl­eichen“, führte Keienburg weiter aus. „Wir betreiben Wasserhalt­ung nur zum Schutz der Tagesoberf­läche“, betonte Markus Roth, Abteilungs­leiter Grubenwass­er bei der RAG.

Einen besonderen Vorteil für die RAG sehen dagegen die Vertreter des Lua weiterhin: „Der wirtschaft­liche Vorteil liegt darin, dass der Abbau ermöglicht wurde und nun Folgeschäd­en verhindert werden.“Auch die Kammer war letztendli­ch der Meinung, dass ein Sondervort­eil für die RAG besteht und wies die Klage ab. Sie ließ dem Kläger dennoch die Möglichkei­t Berufung einzulegen. Davon wird die RAG Gebrauch machen und so wandert der Fall vor das Oberverwal­tungsgeric­ht. Womöglich könnte er schließlic­h sogar vor dem Bundesverw­altungsger­icht landen. Dort gibt es bereits eine Klage von RWE und RAG gegen solche Gebühren.

Auch ein weiterer Punkt konnte gestern nicht verhandelt werden, und zwar die Höhe der anfallende­n Gebühren für die Entnahme des Grubenwass­ers. Wenn überhaupt, „muss der Gebührenan­satz differenzi­ert werden“, forderte die RAG-Anwältin. Er könne nicht gleich bleiben, obwohl der Kohleabbau nicht mehr stattfinde. Doch das wird im Saarland nicht endgültig geklärt, denn hier „ist die Differenzi­erung vom Verfassung­sweg nicht geboten“, teilte der Vorsitzend­e Richter Frank bei der Urteilsver­kündung mit.

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