Die RAG muss erstmal weiter bezahlen
Beim Abpumpen des Grubenwassers sind Grundwassergebühren fällig. Das entschied das Verwaltungsgericht Saarlouis und wies eine Klage der RAG ab. Das letzte Wort ist das aber noch nicht.
SAARLOUIS Der lange Weg aus Nordrhein-Westfalen hat sich für die Vertreter der RAG und ihre Anwältin nicht gelohnt. Bei der gestrigen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Saarlouis wurde ihre Klage abgewiesen. Das Bergbauunternehmen ging juristisch gegen einen Bescheid des saarländischen Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (Lua) vor, wonach die RAG für das Abpumpen von Grubenwasser auch Grundwassergebühren bezahlen soll. Allein für das Jahr 2014, das Bestand des Streits vor Gericht war, entspricht das fast einer halben Million Euro.
Es war gestern nicht das erste Mal, dass sich Vertreter von Lua und RAG vor dem Saarlouiser Gericht um das sogenannte „Grundwasserentnahmeentgelt“ stritten. Vor sieben Jahren klagte die RAG bereits gegen einen ähnlichen Gebührenbescheid für das Jahr 2008, weil sie aus dem abgepumpten Wasser keinen wirtschaftlichen Nutzen, also keinen unmittelbaren Vorteil, hatte. Das Gericht wies damals die Klage zurück. Seitdem hat sich aber einiges geändert, da Kohle im Saarland seit 2012 nicht mehr abgebaut wird. Somit entfällt für das Jahr 2014 zusätzlich der mittelbare Vorteil, den die RAG durch den Bergbau hatte, argumentierte gestern RAG-Anwältin Bettina Keienburg. Es gebe in diesem Fall keinen Sondervorteil, auch nicht durch den Kohleabbau. Damit Gebühren für das Abpumpen von Grubenwasser gerechtfertigt sind, „muss schon ein mittelbarer Vorteil gegeben sein“, sagte die Anwältin. Die RAG sei zu Sparsamkeit verpflichtet. Es könne nicht sein, dass das Land ein Entgelt braucht für einen Vorteil, der nicht mehr da sei. „Es geht hier der RAG nicht darum, sich aus der Verantwortung für Grubenwasser rauszuschleichen“, führte Keienburg weiter aus. „Wir betreiben Wasserhaltung nur zum Schutz der Tagesoberfläche“, betonte Markus Roth, Abteilungsleiter Grubenwasser bei der RAG.
Einen besonderen Vorteil für die RAG sehen dagegen die Vertreter des Lua weiterhin: „Der wirtschaftliche Vorteil liegt darin, dass der Abbau ermöglicht wurde und nun Folgeschäden verhindert werden.“Auch die Kammer war letztendlich der Meinung, dass ein Sondervorteil für die RAG besteht und wies die Klage ab. Sie ließ dem Kläger dennoch die Möglichkeit Berufung einzulegen. Davon wird die RAG Gebrauch machen und so wandert der Fall vor das Oberverwaltungsgericht. Womöglich könnte er schließlich sogar vor dem Bundesverwaltungsgericht landen. Dort gibt es bereits eine Klage von RWE und RAG gegen solche Gebühren.
Auch ein weiterer Punkt konnte gestern nicht verhandelt werden, und zwar die Höhe der anfallenden Gebühren für die Entnahme des Grubenwassers. Wenn überhaupt, „muss der Gebührenansatz differenziert werden“, forderte die RAG-Anwältin. Er könne nicht gleich bleiben, obwohl der Kohleabbau nicht mehr stattfinde. Doch das wird im Saarland nicht endgültig geklärt, denn hier „ist die Differenzierung vom Verfassungsweg nicht geboten“, teilte der Vorsitzende Richter Frank bei der Urteilsverkündung mit.