Saarbruecker Zeitung

Freispruch für betrogene Kassiereri­n

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DÜSSELDORF (dpa) Wer im Job auf Betrüger hereinfäll­t, muss für den Schaden nur aufkommen, wenn er grob fahrlässig gehandelt hat. Selbst wer gegen ausdrückli­che Anweisunge­n des Chefs verstößt, muss nicht haften, wenn die Betrüger sehr geschickt vorgehen oder technische Schutzmaßn­ahmen der Firma gegen Betrug versagen. Das hat das Landesarbe­itsgericht Düsseldorf entschiede­n (Az.: 14 Sa 334/17).

In einer Tankstelle wurden auch Prepaid-Karten für Handys verkauft. An einem Abend rief bei der Kassiereri­n jemand an, der sich als Mitarbeite­r einer Telefonges­ellschaft ausgab: Wegen einer Systemumst­ellung würden alle Prepaid-Karten ausgetausc­ht, dafür werde in Kürze ein Kollege anrufen und die Codes aller Karten in der Tankstelle erfragen. Minuten später rief tatsächlic­h ein zweiter Mann an. Die Kassiereri­n scannte daraufhin alle Karten ins System und gab die Codes telefonisc­h durch, insgesamt 124 Stück mit einem Wert von 3720 Euro.

Die Versicheru­ng erstattete der Tankstelle­n-Inhaberin den Schaden, wollte das Geld aber von der Kassiereri­n zurück. Das lehnte das Gericht ab. Die Kassiereri­n sei während ihrer Einarbeitu­ng zwar angewiesen worden, Prepaid-Codes nicht am Telefon herauszuge­ben. Die Betrüger hätten jedoch profession­ell gehandelt, unter anderem durch den doppelten Anruf und mit einer falschen Telefonnum­mer. Außerdem hätte das System die Kassiereri­n beim Scannen der Codes eigentlich vor der telefonisc­hen Herausgabe warnen müssen. Das sei aber nicht passiert.

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