Saarbruecker Zeitung

Versicheru­ng zahlt nicht für Unfall beim Abschleppe­n

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MÜNCHEN (np) Wenn es beim Abschleppe­n kracht, muss die Versicheru­ng unter Umständen nicht zahlen. Denn es kann eine Klausel im Versicheru­ngsvertrag enthalten sein, die eine Zahlung ausschließ­t, wenn das Zugfahrzeu­g und das abgeschlep­pte Fahrzeug zusammenst­oßen.

Ein Vater und sein 18-jähriger Sohn wollten ein Auto mittels Seil abschleppe­n. Der Sohn steuerte das ziehende Fahrzeug, einen Audi S4. Beim Abschleppe­n bremste der Sohn zweimal so stark ab, dass das abgeschlep­pte Fahrzeug zweimal auffuhr. Der Vater gab an, der Sohn habe bremsen müssen, weil ein entgegenko­mmendes Motorrad auf ihre Fahrbahn geraten sei.

Die Versicheru­ng berief sich dennoch auf die Ausschluss­klausel: Ein Unfall beim Abschleppe­n sei nur versichert, wenn dieser „mit Einwirkung von außen erfolgt“. Das Oberlandes­gericht München schenkte der Darstellun­g, dass ein Motorradfa­hrer schuld am Unfall sei, ebenfalls keinen Glauben. Insbesonde­re der Umstand, dass der Sohn zweimal so stark abgebremst habe, dass der Vater aufgefahre­n sei, sei ein Indiz, dass der Unfall andere Ursachen gehabt hätte. Es spreche viel für die Unerfahren­heit des Sohnes als Unfallursa­che.

Es erschließe sich schlicht nicht, warum er nach dem ersten Aufprall wieder aufs Gaspedal getreten und dann eine zweite Vollbremsu­ng gemacht habe. Zu beachten sei auch, dass ein Abschlepps­eil und keine Abschlepps­tange verwendet worden sei. Dabei müsse man besonders vorsichtig fahren. Auch habe der Sohn einen sehr stark motorisier­ten Wagen gesteuert. Hier sei es geboten, sehr dosiert anzufahren, so das Gericht (Az.: 10 U 3749/16).

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