Versicherung zahlt nicht für Unfall beim Abschleppen
MÜNCHEN (np) Wenn es beim Abschleppen kracht, muss die Versicherung unter Umständen nicht zahlen. Denn es kann eine Klausel im Versicherungsvertrag enthalten sein, die eine Zahlung ausschließt, wenn das Zugfahrzeug und das abgeschleppte Fahrzeug zusammenstoßen.
Ein Vater und sein 18-jähriger Sohn wollten ein Auto mittels Seil abschleppen. Der Sohn steuerte das ziehende Fahrzeug, einen Audi S4. Beim Abschleppen bremste der Sohn zweimal so stark ab, dass das abgeschleppte Fahrzeug zweimal auffuhr. Der Vater gab an, der Sohn habe bremsen müssen, weil ein entgegenkommendes Motorrad auf ihre Fahrbahn geraten sei.
Die Versicherung berief sich dennoch auf die Ausschlussklausel: Ein Unfall beim Abschleppen sei nur versichert, wenn dieser „mit Einwirkung von außen erfolgt“. Das Oberlandesgericht München schenkte der Darstellung, dass ein Motorradfahrer schuld am Unfall sei, ebenfalls keinen Glauben. Insbesondere der Umstand, dass der Sohn zweimal so stark abgebremst habe, dass der Vater aufgefahren sei, sei ein Indiz, dass der Unfall andere Ursachen gehabt hätte. Es spreche viel für die Unerfahrenheit des Sohnes als Unfallursache.
Es erschließe sich schlicht nicht, warum er nach dem ersten Aufprall wieder aufs Gaspedal getreten und dann eine zweite Vollbremsung gemacht habe. Zu beachten sei auch, dass ein Abschleppseil und keine Abschleppstange verwendet worden sei. Dabei müsse man besonders vorsichtig fahren. Auch habe der Sohn einen sehr stark motorisierten Wagen gesteuert. Hier sei es geboten, sehr dosiert anzufahren, so das Gericht (Az.: 10 U 3749/16).